Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

Anweisung 
zur Ausführung des allgemeinen Regulatives Uber die Behand- 
lung des Güter- und Effekten-Trausportes auf den Eisenbahnen 
in Bezug auf das Zollwesen. 
1 zu S. 1 des Regulatives. 
Die an den Personenwagen vorkommenden Einrichtungen zur Erwärmung 
des Fußbodens sollen durch die Vorschrift im letzten Absahe dieses Paragraphen 
nicht unbedingt ausgeschlossen werden. Sie müssen jedoch dem Grenz-Eingangs- 
amte besonders angemeldet werden und so beschaffen sein, daß sie ohne Schwie- 
rigkeit einer Rerision unterworfen werden können. Diese Revision muß jeder- 
zeit geschehen, sofern nicht jene Behältnisse, während sie außer Gebrauche sind, 
unter amtlichen Verschluß gehalten werden. 
2 zu F. 2. 
Es werden durch die Joll-Direktiv. Behörde für jede Eisenbahn, soweit es 
nicht schon geschehen ist, diejenigen Zoll- und Steuer-Stellen bezeichnet werden. 
welche mit der Prüfung der vorschriftsmäßigen Einrichtung der Wagen, Loko- 
motiven und Tender besonders beauftragt sind. 
3 zu F. 4. 
Die Genehmigung zur regelmäßigen Beförderung von Frachtgütern 
und Passagier-Effekten über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes außer 
der geleblichen Tageszeit kann nur von der Zoll-Direktiv-Vehörde ertheilt 
werde 
Bei außerordentt ichen, durch besondern Andrang veranlaßten Gül- 
terzügen, jowie, im Falle unverschuldeter Verspätung, bei regelmäßigen Güter- 
zügen, ist der Vorstand des Grenz-Zollamtes zur Ertheilung dieser Genehmigung 
Bei außerordentlichen Personenzügen, mit welchen keine Fracht- 
güter, sondern nur Passagier-Effekten befördert werden, bedarf es nur der in 
dem letzten Absatze des H. 4 vorgeschriebenen Anzeige. 
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