Anweisung
zur Ausführung des allgemeinen Regulatives Uber die Behand-
lung des Güter- und Effekten-Trausportes auf den Eisenbahnen
in Bezug auf das Zollwesen.
1 zu S. 1 des Regulatives.
Die an den Personenwagen vorkommenden Einrichtungen zur Erwärmung
des Fußbodens sollen durch die Vorschrift im letzten Absahe dieses Paragraphen
nicht unbedingt ausgeschlossen werden. Sie müssen jedoch dem Grenz-Eingangs-
amte besonders angemeldet werden und so beschaffen sein, daß sie ohne Schwie-
rigkeit einer Rerision unterworfen werden können. Diese Revision muß jeder-
zeit geschehen, sofern nicht jene Behältnisse, während sie außer Gebrauche sind,
unter amtlichen Verschluß gehalten werden.
2 zu F. 2.
Es werden durch die Joll-Direktiv. Behörde für jede Eisenbahn, soweit es
nicht schon geschehen ist, diejenigen Zoll- und Steuer-Stellen bezeichnet werden.
welche mit der Prüfung der vorschriftsmäßigen Einrichtung der Wagen, Loko-
motiven und Tender besonders beauftragt sind.
3 zu F. 4.
Die Genehmigung zur regelmäßigen Beförderung von Frachtgütern
und Passagier-Effekten über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes außer
der geleblichen Tageszeit kann nur von der Zoll-Direktiv-Vehörde ertheilt
werde
Bei außerordentt ichen, durch besondern Andrang veranlaßten Gül-
terzügen, jowie, im Falle unverschuldeter Verspätung, bei regelmäßigen Güter-
zügen, ist der Vorstand des Grenz-Zollamtes zur Ertheilung dieser Genehmigung
Bei außerordentlichen Personenzügen, mit welchen keine Fracht-
güter, sondern nur Passagier-Effekten befördert werden, bedarf es nur der in
dem letzten Absatze des H. 4 vorgeschriebenen Anzeige.
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