Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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4 zu g. b. 
A. Wo der Schienenstrang nicht bis zu dem Dienstlokal des Haupt- 
amtes geführt ist, wird in der Regel auf dem Bahnhose eine Ab- 
fertigungsstelle errichtet werden, welche unter Leitung eines Ober- 
eamten, im Namen, wier der Controle und mit den Befugnissen 
eines Hauptamtes fungirt 
o jedoch die Errichtung einer solchen Abfertigüngostelle mit 
Rücksicht auf den Umfang des vorhandenen Verkehrs nicht erforder- 
lich erscheint, werden die unter Wagenverschluß eingegangenen Güter, 
nach vorheriger Abgabe verbindlicher Zoll-Deklarationen, unter Lei 
tung eines Hauptamts- Aflistenten oder eines höher gestellten Beam- 
ten, aus dem Eisenbahnwagen in einen verschlußfähigen Wagen ver- 
laden und, unter Verschluß dieses Wagens- und Personal-Begleitung, 
zur gewöhnlichen hauptamtlichen Revisions= und Abfertigungsstelle 
gebracht, wo die weikere Behandlung nach Vorschrift des §. 20 des 
Regulatives Statt findet. Die Umladung erfolgt auf Grund der 
abgegebenen Deklaralion und unter Vergleichung der Kolli nach 
Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den Angaben in 
der Deklaration. Auch muß die Revision des Verschlusses und der 
Veschaffenheit der angekommenen Wagen von den mit der Beauf- 
sichtigung der Ausladung beauftragten Steuerbeamten bewirkt und 
bescheinigt werden. Eine weitere Zollabfertigung findet auf einem 
solchen Bahnhofe nicht Statt. 
Treten Unglücksfälle ein, welche die Weikerbeförderung der Güter in 
dem nämlichen Güterwagen nicht gestatten, so kann, nach Befinden 
der Umstände, die Umladung aus dem verunglückten in einen ande- 
ren Wagen ehne olauiliche Abfertigung, oder die zollamtliche Ab- 
sertigung erfolg 
Die zur ennsnbeiligen Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung 
gelangenden Gegenstände bestimmten Räume haben nicht die zoll- 
beseblichen Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren und 
es ist darauf zu halten, daß die Niederlegung von Gegenständen in 
denselben nicht länger dauert, als dieses der Zweck dieser Niederlagen 
nothwendig mit sich bringt. 
5 zu F. 8. 
Von der Befugniß, die verschlossenen Wagen in einzelnen Zällen auch 
diesseits des Grenz-Eingangsamtes noch begleiten zu lassen, ist dann und wann 
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