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4 zu g. b.
A. Wo der Schienenstrang nicht bis zu dem Dienstlokal des Haupt-
amtes geführt ist, wird in der Regel auf dem Bahnhose eine Ab-
fertigungsstelle errichtet werden, welche unter Leitung eines Ober-
eamten, im Namen, wier der Controle und mit den Befugnissen
eines Hauptamtes fungirt
o jedoch die Errichtung einer solchen Abfertigüngostelle mit
Rücksicht auf den Umfang des vorhandenen Verkehrs nicht erforder-
lich erscheint, werden die unter Wagenverschluß eingegangenen Güter,
nach vorheriger Abgabe verbindlicher Zoll-Deklarationen, unter Lei
tung eines Hauptamts- Aflistenten oder eines höher gestellten Beam-
ten, aus dem Eisenbahnwagen in einen verschlußfähigen Wagen ver-
laden und, unter Verschluß dieses Wagens- und Personal-Begleitung,
zur gewöhnlichen hauptamtlichen Revisions= und Abfertigungsstelle
gebracht, wo die weikere Behandlung nach Vorschrift des §. 20 des
Regulatives Statt findet. Die Umladung erfolgt auf Grund der
abgegebenen Deklaralion und unter Vergleichung der Kolli nach
Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den Angaben in
der Deklaration. Auch muß die Revision des Verschlusses und der
Veschaffenheit der angekommenen Wagen von den mit der Beauf-
sichtigung der Ausladung beauftragten Steuerbeamten bewirkt und
bescheinigt werden. Eine weitere Zollabfertigung findet auf einem
solchen Bahnhofe nicht Statt.
Treten Unglücksfälle ein, welche die Weikerbeförderung der Güter in
dem nämlichen Güterwagen nicht gestatten, so kann, nach Befinden
der Umstände, die Umladung aus dem verunglückten in einen ande-
ren Wagen ehne olauiliche Abfertigung, oder die zollamtliche Ab-
sertigung erfolg
Die zur ennsnbeiligen Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung
gelangenden Gegenstände bestimmten Räume haben nicht die zoll-
beseblichen Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren und
es ist darauf zu halten, daß die Niederlegung von Gegenständen in
denselben nicht länger dauert, als dieses der Zweck dieser Niederlagen
nothwendig mit sich bringt.
5 zu F. 8.
Von der Befugniß, die verschlossenen Wagen in einzelnen Zällen auch
diesseits des Grenz-Eingangsamtes noch begleiten zu lassen, ist dann und wann
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