Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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unvermuthet, besonders aber dann Gebrauch zu machen, wenn eine bestimmte 
Veranlassung vorliegt, welche die Begleitung als im Zoll-Interesse neihgren 
erscheinen läßt, z. B. wenn unabgefertigte Güter ausnahmsweise (vergl. Nr. 
auf offenen Naen befördert werden, oder wenn, auch bei ausschliehlicher x 
t der Coulissen-Wagen, ein Grund zu Verdacht vorhanden ist. 
6 zu F. 10. 
Die Benutzung offener Wagen zur Beförderung ausländischer Güter 
über die Zollgrenze und weiter in das Innere ist zwar nicht allgemein auszu- 
schließen, indem manche Waaren theils wegen ihres Volumens (3. B. Maschi- 
nentheilc, Daupskessel, Roheisen) theils wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit 
(3. . bran, Heringe, Steinkohlen) in Conlissen-Wagen nicht verladen wer. 
den bönnen, sie ist jedoch immer nur alo Ausnahme und zwar nur in 
solchen Fällen zu gestatten, in welchen die Beschaffenbeit der Waaren 
deren Beförderung in anderen, als in offenen Wagen durchaus unzulässig 
machl. 
In Beziehung auf den Verschluß olßte We läßt sich eine allgemein 
anwendbare Bestimmung nicht treffen. Die Thrau, Heringen und der- 
cgleichen Gegenständen beladenen Wagen de mit Decken von Leder oder 
hetheerter Leinewand zu versehen, und es wird der amtliche Verschluß durch 
eiserne Ketten oder Stäbe und zwar in der Art zu bewirken sein, daß nach 
Anlegung desselben keine Gegenstände unter der Decke verborgen oder hervor- 
üchogen werden können. Wagen, auf welchen z. B. große Maschinentheile 
oder Dampfkessel befördert werden, werden nur mit einer amtlichen Verschnü- 
rung oder Verbteiung versehen werden können. Bei noch anderen Transpor- 
ten endlich, z. B. von Steinkohlen, wird es das Zoll-Inleresse nicht gefährden, 
wenn gar kein Verschu eintritt. 
Auch hinsichtlich der gollamtlichen Abfertigung der in offenen Wagen ein- 
gehenden Waaren kann ein verschiedenes Verfahren angemessen erscheinen. 
Während es unbedenklich ist, Waaren, welche in der vorher angegebenen Weise 
unter Deckenverschluß oder amtliche Verschnürung vder Verbleiung genommen 
werden, bei der Abferfertigung ganz eben so zu behandeln, als wenn sie in 
verschlossenen Coulissen. Wagen befördert würden, kann es räthlich sein, darauf 
zu halten, daß Waaren, bei welchen ein Verschluß nicht zweckmäßig erscheint, 
und bei deren Beförderung es auf besondere Schnelligkeit nicht ankommt, 3. B. 
Steinkohlen, gleich an der Grenze in freien Verkehr gesetzt werden.
	        
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