Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Mitsendung der Schlüssel erforderlich ist, die lebteren in eine amtlich zu ver- 
schließende Tasche, Kiste u. s. w. zu verpacken 
10 zu 95. 16 und 17. 
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung der mittelst der Eisendahn ein- 
gehenden Postgüter bewendet es bei den bestehenden allgemeinen, oder den be- 
sonders erlassenen Vorschriften. 
11 zu F. 18. 
Der Bevollmächtigte, welcher Namens der Eisenbahnverwaltung nach Vor- 
*j; dieses Larpgrayhen und des §F. 20 die Frachtgüter zn, deklariren hat, 
aucht nicht die Eigenschaft eines Eisenbahnbeamten — also bei Staatseisen- 
buhnn nicht die Eigenschaft eines Staatsbeamten — zu besitzen. 
Für die von ihm etwa verwirkten Strafen, Prozeßkosten und Gefälle hat 
jedoch die Eisenbahnverwaltung, nach Maßgabe des ZJoll-Strafgesetzes, sub- 
sidiarisch zu haften. 
12 zu §. 
Die im F. 17 des Regulatives ahuies Bestimmung, nach woelcher die 
Beamten, beziehungsweise die Verwaltung der Grenzeisenbahn, die Verhaftung 
für die zivilrechtlichen Folgen jeder bis zum Bestimmungsorte der Wagen vor- 
kommenden Verschlußwerlehung zu übernehmen hat, setzt voraus, daß die Ver. 
waltungen derjenigen Eisenbahnen, auf welchen unabgesertigte Güter in dem 
nämlichen Wagen befördert werden, sich zur gemeinsamen Tragung der aus 
jener Merbastun selgruden Ausgaben vrreinigen. 
1 das Zustandekemmen einer solchen (einigung und die demnächstige 
Aussüh der zu vereinbarenden Bestimmungen zu erleichtern, werden die 
Absertigungsämter allgemein angewiesen, sich vor Abgang jedes Jugcs von dem 
vorschriftemästigen Zustande deo Verschlusseo der mit dem Inge weiter gehen- 
den Wagen zu überzeugen und, wenn dieseo von den Ceisenahnverwaltungen 
gewünscht wird, die erfolgte Revijio u und den Befund des Verschlusses auf 
einem mit dem Traneperte angekommenen oder demselben beizugebenden Lauf- 
zeitel zu bescheinigen. 
13 zu §F. 20. 
#at sich kein Grund zu einer Beanstandung ergeben, so wird das Ladungs- 
serzs durch Unterschrift des betreffenden Vermerkes auf dem Vorinular von
	        
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