— 78 —
Seiten des Abfertigungsamtes erledigt und, nebst dem Ansagezettel, an das
Grenz-Eingangsamt zum Austausch gegen das dort befindliche Duplikat des
Ladungsverzeichnisses zurück gesendet.
Liegt ein Grund zu einer Beanstandug vor, so sind die erforderlichen
Erörterungen mit möglichster Beschleunigung anzustellen.
14 zu F. 21.
Die Aemter, welche im Falle einer Verschlußverletzung zur Wiederanlegung
des Verschlusses befugt sind, werden öffentlich bekannt gemacht.
15 zu §. 22.
Wenn der Entrichtung des Ausgangszolles bei dem Amte des Absendungs-
ortes die Sicherstellung des Zolles vorgezogen wird, so hat der Verfender bei
der Abfertigungsstelle, unter Anmeldung und Gestellung der Waaren, einen
Legitimations. Schein zu lösen und denselben, mit der Bescheinigung des Grenz-
Zollamtes über die erfolgte Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter
Frist Behufs Löschung der gestellten Sicherhelt zurückzuliefern.
16 zu F. 23.
An Stations-Orten, wo sich Abfertigungsstellen (§. 5) befinden, dürfen
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, ohne Collo-Verschluß,
beziehungsweise nach Abnahme des letztern, unter Aufsicht ber Zollbehörde in
die dazu bestimmten verschießbaren Wagenräume eingeladen und lebtere ver-
schlossen werden. Die Zuladung anderer Güter in solche Räume ist nicht
geslattet. Das Amt am Versendungsorte hat bezüglich der Revision solcher
Waaren alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instruktionsgemäß
(5. 62 des Begleitschein-Regulatives) dem Grenz-Ausgangsamte obliegen. Auf
der amklichen Bezetteiung der Güter (Begleitscheine, Uebergangsscheine, Dekla-
rations-Scheine rc.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird das Ginladen
der Waaren und der Verschlu aß des Wagens, sowie der Abgang des letztern
auf der Eisenbahn, von dem Amte des Versendungsortes, dagegen die mit
unverletztem Verschlusse erfolgte Ankunft bei dem Grenz-Ausgangamte, sowie
der Ausgang über die Grenze von dem Grenz-Zollamte, beziehungsweise dem
Vegleituhgah,amien bescheinigt.