Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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Seiten des Abfertigungsamtes erledigt und, nebst dem Ansagezettel, an das 
Grenz-Eingangsamt zum Austausch gegen das dort befindliche Duplikat des 
Ladungsverzeichnisses zurück gesendet. 
Liegt ein Grund zu einer Beanstandug vor, so sind die erforderlichen 
Erörterungen mit möglichster Beschleunigung anzustellen. 
14 zu F. 21. 
Die Aemter, welche im Falle einer Verschlußverletzung zur Wiederanlegung 
des Verschlusses befugt sind, werden öffentlich bekannt gemacht. 
15 zu §. 22. 
Wenn der Entrichtung des Ausgangszolles bei dem Amte des Absendungs- 
ortes die Sicherstellung des Zolles vorgezogen wird, so hat der Verfender bei 
der Abfertigungsstelle, unter Anmeldung und Gestellung der Waaren, einen 
Legitimations. Schein zu lösen und denselben, mit der Bescheinigung des Grenz- 
Zollamtes über die erfolgte Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter 
Frist Behufs Löschung der gestellten Sicherhelt zurückzuliefern. 
16 zu F. 23. 
An Stations-Orten, wo sich Abfertigungsstellen (§. 5) befinden, dürfen 
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, ohne Collo-Verschluß, 
beziehungsweise nach Abnahme des letztern, unter Aufsicht ber Zollbehörde in 
die dazu bestimmten verschießbaren Wagenräume eingeladen und lebtere ver- 
schlossen werden. Die Zuladung anderer Güter in solche Räume ist nicht 
geslattet. Das Amt am Versendungsorte hat bezüglich der Revision solcher 
Waaren alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instruktionsgemäß 
(5. 62 des Begleitschein-Regulatives) dem Grenz-Ausgangsamte obliegen. Auf 
der amklichen Bezetteiung der Güter (Begleitscheine, Uebergangsscheine, Dekla- 
rations-Scheine rc.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird das Ginladen 
der Waaren und der Verschlu aß des Wagens, sowie der Abgang des letztern 
auf der Eisenbahn, von dem Amte des Versendungsortes, dagegen die mit 
unverletztem Verschlusse erfolgte Ankunft bei dem Grenz-Ausgangamte, sowie 
der Ausgang über die Grenze von dem Grenz-Zollamte, beziehungsweise dem 
Vegleituhgah,amien bescheinigt.
	        
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