Nachtragsbestimmungen
zu dem
allgemeinen Regulative über die Behandlung des Güter= und Effekten-
transports anf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen und
der dazu erlassenen Anweisung.
I. Zum Regulativ.
1. zu F. 3.
Dem Falle „höherer Gewalt“ ist der Fall einer drohenden Gefahr gleich
zu achten.
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2. zu 8. 5
Die zur einstweiligen Niederlegung bestimmten Räume dürfen Uur für
zoll- und kontrolepflichtige Güter benutzt werden.
3. zu §5. 11 und 26.
Die Zusammenladung zgollpflichtiger Güter für verschiedene Besstimmungs,
rte unter geineinschaftlichem Wagenverschlusse ist unter den nachstehenden Maß-
nahmen, jedoch zunächst nur für den Begleitscheinverkehr zwischen den an
der Eisenbahn gelegenen, zur Ausferligung von Begleitscheinen befugten Steuer-
stellen des Thüringischen Vereins einerseits und Preußens, Sachsens, Hanno-
vero, Badens und der freien Stadt Frankfurt a. M. anderer Seits gestattet:
a) Die verladenen Güter müssen auf Grund ordnungsmäßiger Della-
ration mit Begleitschein ganz in Gemäshheit der Vorschriften des
Begleitschein-Regnlatius, also nach vorgängiger Verwiegung, abgefer-
tigt sein, und es tritt bei dieser Abfertigung nur die Abweichung
von den allgemeinen Vorschristen ein, daß der Wagenverschluß die
Anlegung des Kolloverschlusses zu ersetzen hat
Alle bis zur Ankunft am letten Bestimmungsorte vorgenommenen
Amtshandlungen (Abnahme des Verschlusseo, Ausladung der Güter,
Wiederanlegung des Verschlusseo u. s. w.) müssen unter der Firma
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