Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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§. 46 des Veleischein-Regulative verordnet, ausßzustellen und weiter 
zu benutzen 
6. zu §. 22. 
Für Erfüllung der aus diesem §. hervorgehenden Verplichmn binsichtlich 
des Ausgangszolles hat die Verwaltung derjenigen Eisenbahn zu haften, 
welche von dem Versender Waaren zur #eseevema iberninmnt, deren Be- 
stimmungsort nach den der Eisenbahn-Verwaltung übergebenen Papieren im 
Auslande liegt. 
7. zu F. 23. 
Bei der zur Durchfuhr angemeldeten Wolle, welche nach F. 30 der Zoll- 
ordnung abzufertigen ist, kann einstweilen vom Wagenverschluß und von der 
Personalbegleitung abgesehen werden, wenn folgende Kerge dabei zur An- 
wendung gelangen: 
a) Um zu verhüten, daß zum Zweck der Hinterziehung des Ausgangs- 
zolles von inländischer Wolle dergleichen auf dem Transporte durch 
das Vereinsgebiet der zum Durchgange angemeldeten tud ohne 
Wagenverschluß Agelnssenen Wolle beigeladen werde, hat das Ein- 
gangsamt, neben Feststellung einer angemessenen uannhe. Frist, 
darauf zu halten, dah die einzelnen Kolli entweder nach zahl und 
Gewicht in dem Ladungéverzeichnisse angegeben oder die Frachtbriefe, 
welche die nähere Angabe hierüber enthalten, abgestempelt werden, 
und es hat dasselbe selbst eine Verwiegung vorzunehmen, wenn der 
Verdacht besteht, daß die Menge der vorgeführten Wolle geringer 
sei, als sie sich in der Deklaration angegeben befindet wogegen dem 
Ausgangsamte obliegt, die Zahl der zur Ausfuhr vorgeführten 
Vallen mit dem Inhalte der Deklaration oder der Frachtbriefe zu- 
vergleichen und probeweise eine Verwiegung vorzunehmen. 
b) Zur Verhinderung der heimlichen heckung eingangsollpflichtiger 
Waaren, hat das Eingangsamt dieselbe Revision vorzunehmen, 
welche erforderlich ist, wenn eingehende Waaren in den freien Ver- 
kehr gesetzt werden. 
) In allen Fällen, in denen es auf Entrichtung des Durchgangszolles 
ankommt, ist die Felststellung der Menge der zur Durchfuhr an- 
gemeldeten Wolle in demselben Maße nothwendig, wie sie überhaupt
	        
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