Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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KS. 11. 
Jeglicher Verkehr zwischen krankem und gesundem Vieh, zwischen Menschen 
und Sachen, welche damit in Berührung kamen, ist verboten. — Dies gilt 
sowohl für den Verkehr im Orte, als nach auswärts. — Es gilt ganz beson- 
ders für alle Wärter und Revisoren, sowie für alle Personen, welche mit Vieh, 
Fleisch, Talg, Häuten, Hörnern, Haaren rc. Handel treiben. 
Alle Viehmärkte hören bis auf Weiteres im Lande auf. 
In inficirten Orten hört auch jeder Kram= und Wochenmarkt auf. 
Jeder Handel mit Vieh- oder Rauchfutter aus einem infieirten Orte nach 
avswärts ist unbedingt verboten. 
Jeder Handel mit Vieh= oder Rauchfutter im inficirten Orte selbst oder 
in der Umgegend hört der Regel nach ebenfalls auf. 
ur zum nothwendigen und als nothwendig attestirten Besatz der Höfe 
sowie zum Schlachten kann unter strenger Controle der Polizeibehörden ein 
solcher unter den nicht inficirten Gehöften des Orts ausnahmsweise stattfinden, 
und ebenso unter den Gehöften des Rayons auf Entfernung von 4 Stunden. 
F. 12. 
Diese Vieh-, Markt= und Handelsbeschränkung dauert bis 21 Tage nach 
der amtlichen Bekanntmachung über das Aufhören der Seuche. 
Stbstteden it Wiederbesatz der geleerten Gehöfte auch vor Ablauf dieser 
Periode nicht zulässig 
8. 13. 
Im instcirten Orte, sowie in der Umgegend sind alle Hunde anzulegen, 
Katzen und Federvieh einzusperren und was elwa frei herumlaufend im Orte 
betroffen wird, zu tödten. 
S. 14. 
Gesinde darf den Dienst vor vollendeter und bescheinigter Desinfektion 
nicht verlassen, wenn das Gehöfte, auf welchem es diente, inftcirt war.
	        
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