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n der Ausũbung dieser Befugnisfe darf der Bundesangehörige weder
durch die ObrigkettfcmekHeirathuochdukchdtcObktgkctlemesandern
Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absat#
ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auezu=
weisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staats-
angehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem
Heimathslande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet
werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig
Anspruch auf den Bundesschut.
Artikel 4.
Der Baufsichtigung seilens des Bundes und der Gesebgebung desselben
unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) Die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-
Verhältnisse, Staakobürgerrecht, Paßwesen und Fremden-Polizei und
über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit
diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung
erledigt sind, desgleichen über die Kolonisation und die Auswan-
derung nach außerdeutschen Ländern;
2) die Zoll- und Handels-Gesetgebung und die für Vundeszwecke zu
verwendenden Stenern;
3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichts-Systems, nebst
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und
unfundirtem Papiergeld;
4) die allgemeinen Beslimmungen über das VBankwesen;
5) die Erfindungs-Patente;
6) der Schuß des geistigen Eigenthums;