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7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im
Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und
Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde
ausgestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasser-
straßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen
Verkehrs;
9) der Flößerei= und Schifffahrts-Betrieb auf den mehreren Staaten
emeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die
Hug und sonstigen Wasserzölle;
10) das Post= und Telegraphenwesen;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstrecung von Erkenninissen
in Civilsachen und Erledigung von Regquisitionen überhaupt,
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesehgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht,
Handels= und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
14) das Militairwesen des Bundes und die Kriegsmarine;
15) Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei.
Artikel 5.
Die Bundeggesetzgebung wird ausgeübt durch den Bunderath und den
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheits-Beschlüsse beider Versamm-
lungen ist zu einem Bundessetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesehes-Vorschlägen über das Militairwesen und die Kriegsmarine
giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinuugsverschiedenheit stattfindt, die
Stimme des Präsldlums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrecherthaltung
der beslehenden Einrichtungen auospricht.
III.
Bunde rath.
Artikel 6.
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Vundes,
unter welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das