Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Plenum des ehemaligen deutschen Vundes vertheilt, so daß Preußen mit den 
ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und 
Frankfurt 
17 Stimmen 
füyrt 
Sachsen 48 
Hessen ... 
MccllcnburgsSchwekin 
Sachsen-Weimar 
„Mecklenburg-Strelih 
Oldenburg 
Braunschweig 
Sachsen-Meiningen 
Sachsen-Altenburg . 
Sachsen-Koburg-Gotha 
Schwarzburg-Rudolstadt 
Schwarzburg-Sondershausen 
Waldeck. 
Reuß älterer Linie 
Neuß jüngerer Linie 
Schaumburg-Lippe 
Eippeo 
Lübeck 
Vremen 
Hamburg 
—————————————— 
S 
* 
Summa 
Artikel 7. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes- 
rathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zustäu- 
digen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht 
instruirte Stimmen werden nicht gezählt. 
Jedes Bundesglied ist besugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu 
bringen, und dad Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Verathung zu über- 
heben. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen= 
öleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
	        
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