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Artikel 8.
Der urdetrah bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
# für das Landheer und die Festungen,
2) für das Seewesen,
3) für Zoll- und Steuerwesen,
4) für Handel und Verkehr,
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
6) für Justizwesen,
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem präsidium mindestens zwei
#anrebleie vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur
eine Stimme. Die Milglieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem
Vundesfeldherrn ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt.
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes
resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder
wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Veam-
ten zur Verfügung gestellt.
Artikel 9.
Jedes Mitglied des BVundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu
erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die
Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der
Majorilät des Bundesrathed nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleich-
zeilig Mitglied des Bundeorathes und des Reichtages sein.
Artikel 10.
Dem Bundes-Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundeörathes
den üblichen diplomalischen Schutz zu gewähren.
IV.
Bundes-Präsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes sleht der Krone Preußen zu, welche in Aus-
übung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge