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angegebenen Verhältnisse beantragen wollen, sind verpflichtet, die bezügliche Be-
scheinigung einige Zeit vor der Musterung, bei Vermeidung der Nichtbeachtung
spätesteus im Musterungstermine beizubringen. Diese Atteste haben in der
Regel nur dann Beweiskraft, wenn sie von in Amt und Pflicht stehenden
obrigkeitlichen Personen ausgestellt oder von solchen beblandigt 8 dei der
lebigen Ermittelung der Mirichgen, können diese Zeugnisse auch an di
betreffenden Gemeindebehörden (F. 3.) und nach Ablauf det — Augun
au Unsere Rekrutirungsbehörde abgegeben werden.
5. 6.
Das eine Exemplar der hiernach aufgestellten, von der betreffenden Be-
hörde zu beglaubigenden Ortsliste ist sodann von einem Sonnabende an wenig-
stens drei Tage lang im Monat August durch öffentlichen Anschlag an der
Kicchthirt am Rathhause des Orts oder beim Ortsvorstande, auch durch öffent-
liche Auslegung bei letzterem zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, damit
etwaige Erinnerungen dagegen, Lücken und Auslassungen in derselben bei dem
Ortsvorstande sofort gehörig angezeigt werden können. Sollten sich in einem
Orte Militärpflichtlige aus dem fraglichen Jahrgange Licht finden, so ist eine
kurze Bekanntmachung deshalb Raths= oder Gerichtowegen öffentlich anzuschlagen.
Teder Militärpflichtige, welcher in der öffentlich angeschlagenen oder auf-
zelegten Liste seine Heimathsortes übergangen worden ist, hat sofort bei Ver-
meidung einer Geldstrafe von drei Thalern oder Gefängnißstrase von acht
Tagen zu Berichtigung des Fehlers bei dem Ortsvorstande persönlich oder durch
einen Beaufstragten die nöthige Anzeige zu machen. Zu gleicher Anzeige sind
bei gleicher Strafe im Fallc der Abwesenheit des Militärpflichtigen dessen ein-
heimische Eltern, bezüglich dessen Vormund verbunden.
Die Ortsliste ist hierauf in beiden Exemplaren derselben mit allen über
deren Prüfung und Erörterung bei den Unterbehörden geführten Akten, vor-
kommenden Falles der Vacakschein bis Ende August d. J. von den Raths-
oder Gerichtsbehörden an Unsere Nekrutirungsbehörde einzusenden.
8. 7.
ie in den I§. 2 und 6 angeordneten Fristen sind unerstreckbar. Die
mit der Ablieferung in Rückstand kommenden Beamten sind durch Warteboten
auf ihre Koslen zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten, auch bei fernerer Säumniß
auf Anzeige Unserer Rekrutirungsbehörde durch Unsere Landesregierung mit
einer Geldbuße von 5 bis zu 20 Thalern zu belcgen. Eine Verlegung der
angeordneten Fristen kann nur aus besonderen wichtigen Gründen mit Unserer