Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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angegebenen Verhältnisse beantragen wollen, sind verpflichtet, die bezügliche Be- 
scheinigung einige Zeit vor der Musterung, bei Vermeidung der Nichtbeachtung 
spätesteus im Musterungstermine beizubringen. Diese Atteste haben in der 
Regel nur dann Beweiskraft, wenn sie von in Amt und Pflicht stehenden 
obrigkeitlichen Personen ausgestellt oder von solchen beblandigt 8 dei der 
lebigen Ermittelung der Mirichgen, können diese Zeugnisse auch an di 
betreffenden Gemeindebehörden (F. 3.) und nach Ablauf det — Augun 
au Unsere Rekrutirungsbehörde abgegeben werden. 
5. 6. 
Das eine Exemplar der hiernach aufgestellten, von der betreffenden Be- 
hörde zu beglaubigenden Ortsliste ist sodann von einem Sonnabende an wenig- 
stens drei Tage lang im Monat August durch öffentlichen Anschlag an der 
Kicchthirt am Rathhause des Orts oder beim Ortsvorstande, auch durch öffent- 
liche Auslegung bei letzterem zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, damit 
etwaige Erinnerungen dagegen, Lücken und Auslassungen in derselben bei dem 
Ortsvorstande sofort gehörig angezeigt werden können. Sollten sich in einem 
Orte Militärpflichtlige aus dem fraglichen Jahrgange Licht finden, so ist eine 
kurze Bekanntmachung deshalb Raths= oder Gerichtowegen öffentlich anzuschlagen. 
Teder Militärpflichtige, welcher in der öffentlich angeschlagenen oder auf- 
zelegten Liste seine Heimathsortes übergangen worden ist, hat sofort bei Ver- 
meidung einer Geldstrafe von drei Thalern oder Gefängnißstrase von acht 
Tagen zu Berichtigung des Fehlers bei dem Ortsvorstande persönlich oder durch 
einen Beaufstragten die nöthige Anzeige zu machen. Zu gleicher Anzeige sind 
bei gleicher Strafe im Fallc der Abwesenheit des Militärpflichtigen dessen ein- 
heimische Eltern, bezüglich dessen Vormund verbunden. 
Die Ortsliste ist hierauf in beiden Exemplaren derselben mit allen über 
deren Prüfung und Erörterung bei den Unterbehörden geführten Akten, vor- 
kommenden Falles der Vacakschein bis Ende August d. J. von den Raths- 
oder Gerichtsbehörden an Unsere Nekrutirungsbehörde einzusenden. 
8. 7. 
ie in den I§. 2 und 6 angeordneten Fristen sind unerstreckbar. Die 
mit der Ablieferung in Rückstand kommenden Beamten sind durch Warteboten 
auf ihre Koslen zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten, auch bei fernerer Säumniß 
auf Anzeige Unserer Rekrutirungsbehörde durch Unsere Landesregierung mit 
einer Geldbuße von 5 bis zu 20 Thalern zu belcgen. Eine Verlegung der 
angeordneten Fristen kann nur aus besonderen wichtigen Gründen mit Unserer
	        
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