Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 131 — 
Genehmigung verfügt werden und ist solchen Falles zeitig durch das Amts= und 
Nachrichtsblatt bekannt zu machen. 
8. 8. 
Unsere Rekrutirungsbehörde hat die an sie eingehenden Ortslisten genau 
zu pnäsen= elwaigen Mängeln durch geeignete Verfügung an die Ortsbehörde 
abzuhelf , sich aber, mit Ausnahme der die Heimathsangehörigkeit betreffenden 
Fungen ** Beschlußfassung rücksichtlich derselben zu enthalten und sämmtliche 
den Ermittelungen zu Folge der zwanzigjährigen Allereklasse angehörigen Mann- 
schaften unter Beifügung der für Befreinng, Zurückstellung und Unwürdigkeit 
angegebenen Gründe und mit Verweisung auf die elwa beigebrachten Zeugnisse 
in die Bezirkslisten in der zeither ublichen Maße eintragen zu lassen. 
egen des weileren Verfahrens wird besondere Anordnung ergehen. 
Urkundlich haben Wir gegemwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Greiz, den 15. Juli 1867. 
(L. S)) Heinrich IKIM. 
Dr. Herrmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.