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27. Bekanntmachung,
die Constituirung der Norddeutschen Bundes-Armee 2c.
belreffend.
Nachdem die Verfassung des Norddeutschen Bundes mit dem 1. dieses
Monats in's Leben getreten, ist von diesem Termine an die Norddeutsche
Bundes--Armee als solche für constituirt und unter den Befehl Seiner Maje-
stät deo Königs von Preußen, als Allerhöchsten Bundesfeldherrn getreten anzu-
sehen. In Folge dessen treten die Offiziere und Mannschaften der gesammten
Norddeutschen Bundes-Contingente, welche zum Besuch der Königl. Preuhischen
Militär-, Unterrichts- und Bildungs-Anstalten, resp. zu Pre ußischen Truppen-
theilen commandirt werden, zu den bekreffenden Militär-Behörden in dassete
Verhältniß, wie Preußische Offiziere 2c. und unterliegen in Hinsicht auf Sub-
ordination, Disciplin, Ablegung der Prüfungen c. den in der Preußischen
Armee geltenden Geseben und dienstlichen Vorschriften.
Solches wird in Folge einer von dem Königl. Preußischen Kriegs-Mi-
nisterium anher gelangten bezüglichen Mittheilung, auf Grund bienn ertheilter
Höchster Ermächtigung, andurch zur öffentlichen Kenntniß hebracht
Greiz, den 24. Juli 1867.
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs.
Dr. Herrmann.
Demmar Kurz.
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