Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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28. Regierungs-Bekanntmachung, 
die Einberufung eines außerordentlichen Landtags 
betreffend. 
(Hublicirt in Nr. 86 des Amts= und Nachrichtsblattes.) 
Seine Hochfürstliche Durchlaucht haben es für nöthig erachtet, die Land- 
tag#abgeordneten zu einem außerordentlichen Landtage in die Nesidenzstadt 
Greiz einzuberufen und zu dessen Gröôffnung 
Dienstag, den 6. August dieses Jahres 
bestimmt. 
Höchster Willensmeinung gemäß und auf Grund des §. 78 der Verfas- 
sung wird dies andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß an die Landtagsabgeordneten noch besondere schriftliche Einladung er- 
gehen wird. 
Greiz, den 29. Juli 1867. 
Fürstlich Reuß.Plauische Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Rchter.
	        
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