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und den hinsichtlich der milden Stistungen, Corporationen, Vereine u. s. w.
im Fürslenkhume bestehenden Verhältnissen angepaßt redigirt und ebenso wie die
künftig in Portofreiheilssachen ergehenden Erlasse dieser Verwaltung von der
Fürstlichen Regierung publicirt werden.
Artikel 11.
Die HFürstliche Regierung begiebt sich aller und jeder Ansprüche, welche
sie gegen Seine Durchlaucht den Fürsten von Thurn und Taxis oder die Mit-
glieder des Fürstlichen Hanses, sowie gegen dessen oder deren Nachkommen, sei
es aus der Abtretung der Fürstlichen Postrechte im Fürstenthume an die König-
liche Regierung; sei es aus der seitherigen Verwaltung, dem Besitze und Ge-
nusse der gedachten Yostrechte irgend wie erheben zu können vermeinen sollte,
dergestalt, daß alle und jede Verpflichtungen des Fürstlichen Hauses und seiner
sämmtlichen Glieder und Nachkommen aut den rücksichtlich der Posten bestan-
denen Verträgen und Verhältnissen alo vollsländig erloschen anzusehen sind.
Audererseits übernimmt die Königlich Preußische Regicrung die Ver-
pflichlung, die Fürstlich Reußische Regierung gegen alle und jede Ansprüche zu
vertreten, welche das Firstliche Haus von Thurn und Taris jetzt oder künftig
gegen das Fürstenthum in Bezug auf das dortige Postwesen aus dem jetzt be-
seitigten Postvertrags-Verhältnisse erheben sollte.
Artikel 12.
Eine weitere Entschädigung als die Bewilligung der im Artikel 10 er-
wähmen Portofreilhümer ist für Ueberlassung des Pestwesens nicht zu leisten.
6t Lasten oder Abgaben kann die Ausübung des Postregals nicht beschwert
werden.
Artikel 13.
Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags den
Verhältnissen entsprechend zu ändern, welche sich in Folge der durch die Ver-
faslung oder die Gesetze des Norddeutschen entes zu treffenden Folliegungen
über die Verwendung der Posteinnahmen ergeben werden.
Artikel 14.
Der gegenwärtige Vertrag wird von der Fürstlich Reußischen Landes-
regierung als die von nun an geltende Norm für das Postwesen im Fürsten-
thume zur allgemeinen Nachachtung publicirt.