— 1938 —
Soweit Disponible aus dem Geburtsjahre 1845 vorhanden sind, kann
auf dieselben, ebenfalls unter Berücksichtigung der bisherigen Landesgesetze,
im Beharfeall, zurückgegriffen werden, jedoch sind Härten möglichst zu
vermeiden
Disponible älterer Jahrgänge sind der Ersatz-Reserve erster resp. zweiter
Klasse zu überweisen.
Militärpflichtige, welche nachweisen, daß sie sich bereits vor Publikation
der Verfassung des Norddeutschen Bundes im Auslande in festen Lebens-
stellungen befunden haben, sind, wenn sie nach den bisherigen Gesetzen nicht
zum Militärdienst herangezogen sein würden, auch fernerhin von der persön-
lichen Ableistung des Militärdienstes zu entbinden. Wenn sie sich Hierübe. in
unzweifelhafter Weise durch Atteste 2c. ausweisen, können sie von der persön-
lichen Gestellung vor den Ersatz-Behörden entbunden und event. schon im
ersten Concurrenzjahre der Ersat-Reserve überwiesen werden.
Die lebtgedachte Bestimmung findet analoge Anwendung auf diejenigen
Militärpflichtigen des Geburtsjahres 1847 und früherer Jahrgänge, welche sich
bereits vor Publikation der Verfassung des Norddeutschen Bundes im Auslande
befanden, wenn sie in blaubhafter Weise den Nachweis ihrer Dienstunbrauch-
barkeit zu führen im Stande sind.
8. 6.
# lwilllger bcn Miiirbssichgen und jungen Leuten, welche das 17. Lebensjahr vollendet
Aftärdienst. haben, ist es unter gewissen Bedingungen gestaktet, zum Dienste in das
geben. Heer freiwillig einzutreten.
Der freiwillige Militärdienst ist enlweder ein dreijähriger oder ein ein-
jähriger
8. 7.
drel Der Eintrilt in den dreijährigen freiwilligen Militärdienst kann erfolgen
i tweder in der Absicht, auf weitere Beförderung zu dienen oder nur, um
“mr bllegende geseliche Dienstpflicht zu erfüllen.
Die freiwillig Eintretenden können sich die Waffengattung und den
Truppentheil, in welchem sie dienen wollen, wählen. Sie erhalten, wie alle
andern Soldaten, die Bekleidung, Vewaffuung und Verpflegung von der
gewählten Truppe.
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