Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 22.
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(Ausgegeben den 16. November 1867.)
39. Landesherrliche Verordnung,
die Erhebung der Communanlagen in der Stadt Greiz
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden
älterer Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen,
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Nachdem von dem hiesigen Stadtrathe im Einverständnis mit dem größe-
ren Bürgerausschusse, mit Rücksicht auf die zeitherigen Mängel in der Erhebung
der Communaulagen, das nachfolgende Statut nebst Scala ausgearbeitet und
nach vorgängiger Prüfung von Unserer Landesregierung, auch gepflogenen wei-
teren Verhandlungen darüber, von Uns genehmigt werden ist, so verordnen
Wir andurch, daß diesem Statute sammt der Scala von jet an slatt des
außer Wirksamkeit gesetzten, durch den landeoregentschaftlichen Nachtrag der
Greizer Stadtordnung vom 4. Juli 1860 erfolhten Commnnaulageregulativs
in allen Fällen der Beitragepflicht bei Anlagen für die hiesige Stadtgemeinde,
** in —n-i der bier statienirten akliven Offiziere lediglich nach Mah.
r miüt Preußen abgeschlessenen Couvention vom 26. Inni
zan ain Fastesoen Grundsätze, nachgegangen werde.
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