Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 24.
t
(Ausgegeben den 19. November 1867.)
40. Landesherrliche Verordnung,
die Ausgabe der Gesetzsamml ung
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden
älterer Linie souverä#ner Fürst Neuß, Graf und Herr Lon Plauen,
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
haben für zweckmäßig crachtet, die Landesherrliche Verordnung vom 28. Jannar
1352 in einigen Punkten abzuändern und verordnen daher hiermit Folgendes:
8. 1.
Die Gesetzsammlung ist nicht mehr wie bisher als Beilage des Amts- und
Nachrichtsblattes, sondern separat durch die Fürstliche Regierungskanzlei auozu-
geben. Bestellungen darauf sind, unter Vorausentrichtung des Preises von
Zwanzig Silbergroschen für den Jahrgang, mündlich oder schriftlich, resp. durch
Vermittelung der Postämter oder der Redaktion des Amts= und Nachrichts-
blattes bei dem mit der Redaktion der Gesesammlung betrauten Kanzleibeam-
teu anzubringen. Für Abholung der Gesezeonummer aus der Kanzlei hat der
Besteller Sorge zu tragen.
S. 2.
Die Ausgabe jedes Stückes der Gesetzsammlung ist auch ferner in dem Amte-
und Nachrichtsblatte besonders anzuzeigen.
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