Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

— 250 — 
8. 3. 
Zu Haltung der Gesetzsammlung sind verpflichtet 
1. sämmtliche Niktergutbesitzer, 
2. alle Sachwalter und Notare, 
3. alle Innungen, 
wogegen die Vorgenannten von nun an der Verpflichtung zu Waltung des 
Amts= und Nachrichtsblattes entbunden sind, 
4. sämmtliche Patrimonialgerichte. 
Außer den Fürstlichen Behörden wird den Pfarrämtern, Stadträthen und 
Landgemeinden die Gesehsammlung unentgeltlich und zwar den Pfarrämtern in 
je einem, den Stadt= und Landgemeinden in je drei Exemplaren — das 
eine nummerweise, die beiden andern am Jahresschlusse — gewährt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 2. November 1867. 
(L. S) Heinrich III. 
Dr. Herrmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.