Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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41. Bekanntmachung, 
die Ermäßigung von Portosätzen für die Correspondenz aus dem 
Preußischen Fostee irk nach dem Königreich Italien et vice versa 
bei deren Pefordryng über Wien resp. Innsbruck 
bekreffend. 
Anher gelangter Mittheilung zu Folge sind vom I. Oktober d. J. ab für 
die Correspondenz aus dem Preußischen Postbezirk nach dem Königreiche Italien 
et vice versa, sofern dieselbe auf den Wegen über Wien resp. Innsbruck be- 
fördert wird, folgende Veränderungen in den Vortosätzen eingetreten: 
Das Gesammtporto beträgt: für frankirte Briese nach dem Königreich 
Hübe 3 Sot 12 Kr., für unfrankirte Briese aus dem Königreich Italien 
. bez. bis zum Gewicht von 1 Loth excl. Bei Briefen, welche 
des Proch 4. 7 koih erreichen oder übersteigen, E für jedes Loth Mehr- 
gewicht ein einfacher Portosatz hinzu. 
RNecommmandirte Vriefe unterliegen demselben Porto wie gewöhn- 
liche frankirte Briefe nach Italien unter Hinzutritt einer Recommandationsge- 
ühr von 2 Sgr. bez. 6 Kr.; dieselben müssen bis zum Bestimmungsort 
frankirt, und mit einem Kreuz-Couvert versehen sein, welches mindestens mit 
zwei gleichen Siegeln mittelst Siegellacks zu verschließen ist. Der Absender eines 
recommandirten Briefes nach Italien kann verlangen, daß ihm das vom Em- 
Ffänger vollzogene Reeipisse zugestellt werde; für gocct Beschaffung des Reri- 
pisse ist vom Absender ein weiterer Betrag von 2 Sar. bez. 6 Kr. zu ent- 
richte 
Sendungen mit Waarenproben und Mustern können gegen ein er- 
mästigtes Gesammtporto von ½ Sgr. bzw. 2 Kr. für je 2½ Lokh incl. ver- 
sandt werden, sofern dieselben an sich ien Kaufwerth baben, unter Band ge- 
legt oder andemveit dergestalt verpackt sind, daß über den Inhalt kein Zweifel 
ebwalten kann. Den Waareuproben und Mustern darf kein Brief beigefügt 
werden, hingegen dürfen dieselben die Fabrik= oder snb sewie Num-
	        
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