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F. 3.
Unter der in den §F. 2, 7, 10 und 19 des Gesetzes genannten „obersten
Finanzbehörde des Bundehstaates ist im hiesigen Fürstenthume die Fürslliche
Laudesregierung zu verstehen.
S. 4.
Die in Arlikel 17 des Vertrages wegen Errichtung des Thüringischen
Zoll- und Handels-Vereins vom 10. Mai 1833 bestimmte Kompetenz des
General-Inspeklors des wingicchen Zoll- und Handels-Vereins findet auch
auf die gemeinschaftliche Salzabgabe in gleicher Weise Anwendung, wie dieses
binsichtlich der übrigen gemeinschaftlichen Mbgeben bereits der Fall ist.
S. 5.
Die in dem qu. Vundesgesetze erwähnten Zuständigkeiten der „Steuer-
verwaltung“ oder der „Steuerbehörde" kommen in den Fällen
der §§. 4 und 6, ferner §. 7 unter Ziffer 6 und 9. des
unter Zisfer 3 und des F. 13 unter Ziffer 8 dem General= Sedsü“
dagegen in den Fällen des §. 13 Ziffer 2 und 5 dem Salz-
steueramte zu.
5. 6.
ie nach §. 20 des Eingangs gedachten Bundeögesezes vorbehaltene
Gontrolek#lgabe bei steuerfreier Verabfolgung von Salz zu landeswirthschaft-
lichen und gewerblichen Zwecken ist mit dem Betrage von 2 Sgr. für den
Centner von dem Salzempfänger zu erheben.
8. 7.
Die ezeiherigen Bestiemmungen über Verwaltung der Salzregie treten mit
dem 1. Jannar 1868 außer Kraft.
Der Erlaß weiterer Voschitn, insbesondere wegen der nach §. 20 des
kraglichen Bundes5gesebes anzuordnenden Controlemahregeln bei **ßêv Ver-
abfolgung von Salz bleibt vorbehalten.