Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. 
Die bei strafrechtlichen Untersuchungen und in RKriegsfällen nothwendigen Be- 
schränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. 
8. 29. 
Die Angelegenheiten der Presse, des Vereins= und Versammlungsrechts werden, 
so weit dies nicht bereits geschehen, durch die Gesetzgebung geregelt. 
K. 20. 
Das Eigenthum ist unverleplich. Eine Enteignung kann nur auf Grund eines 
Gesetzes, aus Rücksichten des gemeinen Besten und gegen angemessene Entschädigung 
vorgenommen werden. 
8. 31. 
Die Patrimonialgerichtöbarkeit, ingleichen aller Lehnsverband sind aufzuheben. 
Die Art und Weise ist durch die bandesgesetzgebung zu bestimmen. 
8. 32. 
Sämmtliche aus dem guts, und schutzherrlichen Verbande fließenden persön- 
lichen Abgaben und Leistungen kommen mit dessen Aufhebung ohne Cntschädigung 
in Wegfall. 
Sämmtliche auf Grund und Boden hastende privatrechtliche Abgaben und 
Lasten sind ablösbar. So weit deren Sübtbelichet. nicht bereits besteht, ist deßhalb 
dad Nöthige im Wege der Grettebung anzuordnen 
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung 
belastet werden. 
F. 33. 
Die Wehmflicht ist für Alle gleich. Stellvertretung bei derselben findet nicht 
Statt. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. 
K0. 34. 
Jeder Landesangehörige hat zu den Staatslasten nach dem Grundsate der 
Gleichmäsiigkeit und nach Verhältniß seines Vermögens und seiner Kraft beizutragen. 
Niemand darf mit Abgaben oder anderen Leistungen beschwert werden, wozu er nicht 
vermöge der Geseste oder Krast besonderer Rechtstitel verbunden ist. Befrelung von 
Staatslasten kann in keiner Weise gestattet oder enworben werden.
	        
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