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ben (Gerichten innerhalb der Grenzen ihrer Competenz unabhängig und selbstständig
bt nbinels und Minisierialjustiz ist unslatthaft.
K. 38.
Die Rechtspflege wird auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze entsprechende
Weise in dem Maße ausgeübt werden, daß die privilegirten Gerichtsstände aushören,
soweit nicht einzelne auf Verträgen “* besonderen Verhältnissen beruhende Aus-
nahmen noch ferner nothwendig blei
Die näheren Bestimmungen bieiten der Gesegebung vorbehalten.
. 39.
Für Strafsachen soll der Anklageproceß mit Oefsentlichkeit und Mündlichkeit der
Verhandlungen eingeführt werden. In so weit die Umbildung der Gerichtsverfassung
es nöthig macht, in dieser Beziehung mit anderen Staaten, insbesondere mit denen
in Verbindung zu treten, für welche das Oberappellationsgericht zu Jena als gemein-
schastlicher the Gerichtshof besteht, bleibt der Staatsregierung die Einleitung der
desfallsigen Berhandlungen anhiingeselll. Das Ergebniß ist seiner Zeit dem Land-
tage zur Genehmigung vorzulegen.
Die Einsetung von Fllebrrichte so wie die Einführung von freien Gerichts-
tagen ist in verfassungsmäßige Berathung zu ziehen.
8. 40.
Die Verhaftung einer Person soll außer im Falle der Ergreifung auf frischer
That nur geschehen in Kraft eines richterlichen mit Grũnden versehenen Besehls.
Dieser Besehl muß im Augenblicke der derbastung oder spätestens innerhalb des
nächsten Tages dem Verhafteten zugestellt werde
Im Falle einer widerrechtlich verfügten x verlängerten Gefängnißhaft ist der
Schuldige und nbbbigensals der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Cnt-
schädi nige verpslichtel.
ichtlich der Milikärpersonen erforderlichen Modifikalionen dieser Be-
aimmungen werden einem besonderen Gesetze vorbehalten.
KS. 41.
Eine Haussuchung ist nur zulässig
1) in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Beshls, welcher