Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

Siunde mittelst öffentlicher Dekanntmachung durch das Amts-= und Nachrichts- 
att oder ein Lokalblatt und öffentlichen Anschlags in jedem Orte der betref- 
2 Wahlabtheilung durch die Wahlbehörde erfolgen. 
Den Wahlbehörden ist die Beslimmung eines passend gelegenen Wahl- 
lokals in jeder Wahlabtheilung überlassen; auch bleibt ihnen anheimgestellt, die 
ahl für mehrere Wahlabtheilungen mit entsprechenden Zwischenräumen auf 
einen Tag anerhne oder für jede Wahlabtheilung einen besonderen Wahl- 
tag zu bestimmen. 
* 25. 
Jeder Wähler hat seine Stimme so vielen wählbaren Wwgchorigen neia 
Wahlabtheilung zu geben, als diese Wahlmänner zu wählen hat. (F. 19). Die 
Namen der von ihm Gewählten sind in der §. 4 und §. 23 bestimmten 
Weise in einem und demselben Wahlzettel einzutragen. 
In der Wählerliste ist bei dem Namen jedes Wahlberechtigten, der seine 
Stimme abgiebt, durch die Wahlbehörde zur Bekundung der erfolgten und zur 
Verhütung mehrmaliger Stimmgebung ein Strich einzuzeichnen. 
8. 26. 
Die Wahl erfolgt innerhalb jeder Wahlabtheilung nach relativer Stimmen- 
mehrheit. 
Vei Stimmengleichheit entscheidel das Loos. 
8. 27. 
Die Ergebnisse der Wahlen in sämmtlichen Wahlabtheilungen werden 
durch die Wahlbehörden unter Beifügung der Akten und Wahlprotokolle an 
die Landesregierung einberichtet. 
§5. 28. 
Die Landesregierung macht die Wahl der Wahlmänner bekannt und er- 
nennt einen oder einige Wahlkommissare zur Prüfung der Wahlen und zur 
Leitung der Wahlen der Abgcordneten durch die Wahlmänner. 
5. 29. 
Der Wahlkommissar bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahltermin, 
macht denselben durch das Amts- und Nachrichtsblatt bekammt und ladet die
	        
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