Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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auf Kosten der Landeokasse, welche den Betrag demnächst von dem Eigenthümer 
einzieht, beschafft. 
Den Hufbeschlag hat der zu diesem Ende dem Militair-Abnahme-Com- 
missar beigegebene Oeschlaaschm e zunächst zu besorgen, kann derselbe aber die 
Arbeit nicht allein bewirken, so wird der Commissar für die erforderliche Aus- 
hülfe durch Heranziehung von Hulschmicden Sorge tragen. Sollten Besitzer 
ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere diensttaugliche Pferde zu 
stellen, so kann die Abnahme-Commission auf solche Wünsche und Anerbietungen 
eingehen, wenn statt der zurückzunehmenden Pferde sofort an Ort und Stelle 
die stellvertretenden Pferde vorgeführt werden. 
Außer dem auf das Fürstenthum repartirten Contingent an Mobil- 
machungspferden ist noch ein Zuschlag von drei Prozent auszuwählen und in 
ein besonderes Nalionale einzutragen. Dieser Zuschlag ist jedoch nicht mit dem 
repartirten Contingent an die Truppentheile abzusenden, sondern von den Eigen- 
thümern auf drei Wochen, von dem Tage der Absendung des Contingents an 
die Truppentheile ab gerechnet, disponible zu hallen. 
8. 16. 
Die abgenommenen Pferde werden vom Zeilpunct ihrer Abnahme an mili- 
al % tairisch verpflegt, beaussichtigt und nach den Mobilmachung,rten der Truppen 
en ues transportirt, wozu das außer dem im §. 11. erwähnte nöthige Koppelzeug aus 
und Trons= Militairsonds zu beschaffen ist. — D zunepon dahin erfolgt durch die ein- 
vort leie n zuberufenden Trainsoldaten, Reserve= und Landwehrmannschaften, bei deren 
kl n Unzureichlichkeit-aber durch einstweilen vom Commissar zu stellende und während 
* ihrer Dienste sowie auch auf dem Nückweg nach ihrer Heimath gleich den Train- 
soldaten militairisch zu verpflegende Koppelknchte. Sollten bei dem Beginn 
des Abnahme-Geschäfts an den Militair-Abnahme-Orten die zur Maaussichtigung 
und Verpflegung der Pferde bestimmten Trainsoldaten rc. noch nicht in hin- 
reichender Anzahl eingetroffen sein, so sind die abgenommenen Pferde bis zum 
Eintreffen der Trainsoldaten 2c. einstweilen noch durch die Leute der Pferdege- 
steller zu beaussichtigen. 
5. 17. 
uusd- Nach erfolgter Abnahme und Abschähung der Pferde werden die in 
Sasele. jedem Nationale eingetragenen Taxen summirt und folgendes Atlest darin nach. 
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationale die Anzahl vvvo 
geschrieben Pferden mit einer Gesammitare. von 
Anemn Pesichlichene . . . .. Thalern von den in dem Natio-
	        
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