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zoglich Sgchsen- Alltenhurgischen Staatsregierung davon in Kenntniß gesezt werden wird,
die erforderliche Einrichtung im Genesungshause zu Roda dergestalt getroffen sei,
daß die Aufnahme sämmtlicher Geisteskranken aus den Fürstl. Reußischen Landen ä. L.
bis zu höchstens 20 an der Zahl, erfolgen könne.
Art. 2.
In Betreff der Befähigung zur Aufnahme in die Irrenanstalt zu Roda wird bei
Fürstlich Reußischen Unterthanen nach gleichen Grundsätzen, wie bei Herzoglich Sachsen-
A#ltenburgischn AUnterthanen verfahren werden, dergestalt, daß alle wir klich Geistes-
kra jolglich auch blödsinnige, Aufnahme in der Anstalt finden. Die Beurtheilung
der Aaleiralaschu im einzelnen Falle steht der Fürstlich Reußischen oberen Verwal-
tungsbehörde — der Fürstl. Landesregierung in Greiz — zu. Das Verfahren bei der
Aufnahme wird in folgender Weise geregelt.
u.G Jedes Gesuch um Aufnahme eines Reußischen Geisteskranken in die Irrenan-
stalt des Ecnesungehnuleo zu Noda ist bei der Fürstl. Landesregierung in Greiz anzu-
bringen, welche bei dessen Genehmanng. für den Einzubringenden einen Vorweis, gegen
dessen Abgabe derselbe in der Anstalt Aufnahme zu finden hat, ausgestellt, öleichzeitig
aber auch dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg hiervon
Wa macht.
u von der Fürstlichen Landesregierung zu Greiz für einen einzubringen-
den etlünan nggustelenden Vorweis und in der von derselben dem Herzoglichen
Ministerium, Abtheilung des Jnnern, zu Alteuurg hierüber zu machenden Mittheilung
ist die Verpflegungeklasse zu bezeichnen, welcher der Aufzunehmende angehören soll.
. Mit dem vorbergedachten Vorweis ist außer einem in legaler Form augestell-
ten Heimathscheine für den Aufzunehmenden ein ärztliches Zeugniß zu übergeben, welches,
wo irgend möglich, eine umfassende Darstellung des bisherigen Krankheitsverlaufs unter
genauer Berücksichtigung der etwaigen bekannten Ursachen (Erblichkeit in der Familie, vor-
hergegangene Körperkrankheit, eingewurzelte Leidenschaften, hestige Gemüthsbewegungen,
ungünstige häusliche Verhältnisse u. s. w.) eine vollständige Schilderung deg Zustandes,
in welchem der untersuchende Arzt den Kranken gefunden, sowie endlich eine genaue An-
mm( aller bisher gegen die Krankheit angewendeten innern und äußern Heilmittel
enthäl
#. Die Fürstliche Landesregierung zu Greiz wird im Interesse ihrer eigenen Staats-
angehörigen datauf achten, daß die betreffenden ärztlichen Zeugnisse, soweit irgend möglich,
vorstehender Vorschrift gemähß auogestellt werden.
. Die Fürstliche Neußische Landcöregierung zu Greiz wird die Vorschriften über
die Aufnahme von Geisteskranken in das Genesungshaus zu Roda zur Nachachtung ihrer
Behörden und Unterthauen öffentlich belannt machen lassen.
Künftig in Bezug auf die Aufnahme dem Hazeguleun. Sachsen-Altenburg angehört.
ger Geisteskranker in das Genesungshaus zu Roda eintretende Aenderungen, welche auch
auf die Aufnahme der dem Fürstenthum Reuß ä. L. angehörigen Geisteskranken Amwen-