Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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einzelne der S. 23 enwähnten Anlagen gar nicht oder nur unter geeigneten Beschränkungen 
errichtet werden dürfen. Die bereits bestehenden Vorschriften dieser Art bleiben in Kraft. 
S. 25. 
Verfahren bei der Genchmigung. 
Zur Ausführung einer der in §. 23 bezeichneten Aulagen ist die Genehmigung des 
Landrathsamtes unter Einreichung der nöthigen Sitnationspläne, Banzeichnungen und 
Erläuterungen nachzusuchen. 
Wegen Prüfung und Beaussichtigung von Dmmstesscianlagen bleiben besondere Be- 
stimmungen im Verordnungowege vorbehalten. Soll mit einer der §. 23 gedachten An- 
lagen die Aufstellung eines Dampfkessels verbunden r—ie so ist wegen der Erlaubniß 
zur Anbringung und zum Bektriebe des letzteren gleichzeitig des Nothige zu erörtern 
ind zu beic lieten. 
§. 26. 
Von der Behörde ist ohne Zeitverlust unter Zuziehung Sachverständiger zu prüsen, 
ob die Anlage an dem gegebenen Orte und in der gebetenen Weise den etwa vorhande- 
nen besonderen Vorschristen (I. 24) widerspreche oder sonst mit Gefahren für Gesundheit 
und Leben, oder andern aus sicherheits= und wohlfahrtspolizeilichen Gründen nicht zu dul- 
denden Nachtheilen für die Umgebung oder die zu becchistigenden Arbeiter verbunden ist. 
Ist dies mit Beslimmtheit zu bejahen, so ist die Genehmigung untker Angabe der 
Gründe zu versagen. Gegen diese Versagung steht dem Ansichenten binnen zehntägiger 
ausschließender Frist Recurs an die Landesregierung zu. 
8. 27. 
Ist aus der ñ 26 angeorbneten Prüfung die Unzulässigkeit der Anlage nicht sofort 
lsennbr, so hat die Behörde in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten 
Blatte die Absicht des Antragstellers bekannt zu machen und Jedermann aufzufordern, 
innerhalb einer für alle nicht auf Privatrechtetiteln beruhrnden Einsprüche präclusiven 
Frist von vier Wochen elwaige Einwendungen anzubringen. 
S. 28. 
Die mit Ablauf der §. 27 gesetzten Frist zu fassende Guifchließung. der Behörde 
ist dem Unlernehmer und dem Widersprechenden bekaunt zu machen- eiden Theilen 
stebt hiergegen binnen zehntägiger ausschließender Frist Recur an die Landesregierung zu. 
§. 29. 
Kosten. 
Die baaren Auslagen, welche durch die Bekanntmachung und das weitere Verfahren
	        
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