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wesentliche Veränderung derselben in Anlage oder Belrieb, ist der ersten Errichtung gleich
zu achten und ebenso zu behandeln.
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Wasserkräfte, Windmühlen.
Rücksichtlich der Genehmigung von Anlagen zur Benutzung von Wasserkrästen und
zur Aulegung von Windmühlen, ingleichen zu jeder wesentlichen Veränderung solcher An-
lagen leiden die Landbauordnung und die Bestimmung des 8. 23 dieses Gesetzes An-
wendung.
S. 38.
Lärmende Gewerbe.
Solche Gewerbe, deren Ausübung mit außergewöhnlichem Lärm verknüpft ist, dürfen
in der Nähe von Kirchen, Schulen, Krankenhäusern oder andern öfkeutlichen Gebäuden,
deren bestimmungomäßige Benutzung dadurch gestört werden würde, ingleichen in der Nähe
von öffentlichen Begräbnißplätzen, entweder gar nicht, oder nur unter den geeigneten Be-
schränkungen in Bekrieb geseyt werden.
Die in F. 23 ausgesprochene Zulässigkeit ortsstakutarischer Bestimmungen findet auch
hier Statt.
S. 39.
Strafen für unbefugten Gewerbebetrieb.
ein freies Gewerbe vor Empfang der F. 7 gedachten Bescheinigung betreibt,
verfällt 5 eine Geldstrase bio zu zehn Thalern.
Wer ein an Konzession oder örtliche Regulirung oder Nachweis der Befähigung
getunkternn Gewerbe betreibt, ohne Konzession oder Erlaubniß der zuständigen Behörde
erlangt, oder die Befähigung nachgewiesen zu haben, ingleichen, wer den wegen Aulage
von Windmühlen oder wegen des Betriebs lärmender Gewerbe nach S§. 37 und 38 er-
lassenen Anordnungen der Obrigkeit zuwiderhandelt, ist mit Geld bis zu fünfzig Thaler
zu bestrafen. ·
OkwcklscmtUsnhktztehknbkttctbfohncmthth der § 11 vorgeschrie-
benen Greuahh zu sein, veelt in Geldstrafe bis zu zwanzig Thale
Wer eine der in §. 23 und 37 bezeichneten Anlagen Asihr oer wesentlich ver-
ändert, ohne die Cuse der Behörde abzmwarten, verfällt in eine Strase bis zu
dreihundert Thalern.