Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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wesentliche Veränderung derselben in Anlage oder Belrieb, ist der ersten Errichtung gleich 
zu achten und ebenso zu behandeln. 
* 
Wasserkräfte, Windmühlen. 
Rücksichtlich der Genehmigung von Anlagen zur Benutzung von Wasserkrästen und 
zur Aulegung von Windmühlen, ingleichen zu jeder wesentlichen Veränderung solcher An- 
lagen leiden die Landbauordnung und die Bestimmung des 8. 23 dieses Gesetzes An- 
wendung. 
S. 38. 
Lärmende Gewerbe. 
Solche Gewerbe, deren Ausübung mit außergewöhnlichem Lärm verknüpft ist, dürfen 
in der Nähe von Kirchen, Schulen, Krankenhäusern oder andern öfkeutlichen Gebäuden, 
deren bestimmungomäßige Benutzung dadurch gestört werden würde, ingleichen in der Nähe 
von öffentlichen Begräbnißplätzen, entweder gar nicht, oder nur unter den geeigneten Be- 
schränkungen in Bekrieb geseyt werden. 
Die in F. 23 ausgesprochene Zulässigkeit ortsstakutarischer Bestimmungen findet auch 
hier Statt. 
S. 39. 
Strafen für unbefugten Gewerbebetrieb. 
ein freies Gewerbe vor Empfang der F. 7 gedachten Bescheinigung betreibt, 
verfällt 5 eine Geldstrase bio zu zehn Thalern. 
Wer ein an Konzession oder örtliche Regulirung oder Nachweis der Befähigung 
getunkternn Gewerbe betreibt, ohne Konzession oder Erlaubniß der zuständigen Behörde 
erlangt, oder die Befähigung nachgewiesen zu haben, ingleichen, wer den wegen Aulage 
von Windmühlen oder wegen des Betriebs lärmender Gewerbe nach S§. 37 und 38 er- 
lassenen Anordnungen der Obrigkeit zuwiderhandelt, ist mit Geld bis zu fünfzig Thaler 
zu bestrafen. · 
OkwcklscmtUsnhktztehknbkttctbfohncmthth der § 11 vorgeschrie- 
benen Greuahh zu sein, veelt in Geldstrafe bis zu zwanzig Thale 
Wer eine der in §. 23 und 37 bezeichneten Anlagen Asihr oer wesentlich ver- 
ändert, ohne die Cuse der Behörde abzmwarten, verfällt in eine Strase bis zu 
dreihundert Thalern.
	        
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