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e) wenn er an ene seinen Lohn nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise (G. rhã
ch) wenn bei Getrnbuen oder Stücklohn der Arbeitsherr nicht für Veschäftigung.
6) wenn er zur Fortsetzung der Arbeit körperlich unfähig wir
wenn bei Fortsetzung der Arbeit sein Leben oder seine senger einer er-
weislichen besonbenn Gefahr ausgesetzt sein würde.
Arbeiter, welche die Arbeit ohne Kündigung verlassen, ohne dazu nach dem Arbeits-
vertrage, der Fabrikordnumg oder nach vorstehenden Vestimmungen berechtigt zu sein,
können auf Antrag des Arbeitgebers mit Gefängniß bis zu acht Tagen oder mit Geld
bis zu drei Thalern bestraft werden.
S. 64.
Strafbefugniß des Arbeitsherrn.
Gegen Heuhschtte #r Arbeiler hat der Arbeilsherr das Recht der väterlichen Züch-
tigung innerhalb der zur Erhaltung von Zucht und Ordnung erforderlichen Grenzen.
Gegen anderes Hülso= und Arbeitspersonal dürfen, sofern in dem Lehr- oder
Arbeitsvertrage nicht eiwas Anderes bedungen ist, nur die Mittel der Entlassung und in
der Fabrikordnung seltgesebter oder sonst vertragsmäßig vereinbarter, im Voraus an-
gedrohter Lohnabzüge als Strase angewendet werden
An einem Lohntage darf als Strafe beineefalls mehr als ein Fünftheil des fälligen
Lohnes abgezogen werden.
F. 65.
Lohnzahlung.
Zu Zahlungen au Arbeiler für vohn oder gelieserte Arbeilen dürfen Waaren bei
Strafe bio zu drei Hundert Thalern oder drei Monaten Gefängniß (vergl. auch 40, 2)
selbst dann nicht verwendet werden, wenn der Arbeiler vorher oder nachher zu-
gestimmt hat.
Bei gleicher Strase ist die Anslohnung von Arbeitern mit Anweisungen, mit
Wechseln und mit Gold, ausgenommen mit vollwichtigen Friedrichsd'or zu dem bei Lau-
deskassen bestehenden Werthausabe, verboten.
Arbeiter, welche in einer vorstehend verbotenen Weise bezahlt worden sind, können
jederzeit die Zahlung nachverlangen.
S. 66.
Verbotene Verabredungen.
Verabredungen zwischen Arbeilgebern, deren Angehörigen und Beaustragten einer-
seits und den Arbeilern (F. 69) andererseits über Eninehmung von Bedürfnissen aus