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gewissen Verkaufsstellen, sowie solche Verabredungen, welche dazu dienen sollen, das
Verbot Auslohnung mit Waaren (§. 65) zu umgehen, sind nichlig.
htFr Bestimmung erstreckt sich jedoch nicht auf elwaige, von Juhabern geschlossener
Shbishelkuun mit Uebereinstimmung der Arbeiter oder durch die Fabrikorduung getroffene
Einrichtungen zu Beschaffung von Wohnung, Feuerung, Lebensmikteln, Arzneien u. s. w.,
und auf Bestimmungen der Fabrikordnungen zu Beschaffung von Beleuchkungs-, Schmirr-
und sonstigen Hülfsmaterialien für die Arbeiter unter Anrechnung auf das Lohn. Sollten
sich aber aus derartigen (imwichtungen Mißbräuche ergeben, welche auf andere Weise
nicht abzustellen sind, so können sie nach vorgängiger Erörterung und Gehör der Be-
theiligten durch Beschluß der Dwtobeiglen aufgehoben werden.
K. 67.
Mißbräuchliche Verwendung von Mustern 2c.
Arbeiler (S. 69) eder in Fabriken Angestellle, Faklore und dergleichen, welche
Muster (Karten, Modelle, Schablonen, Stick- oder Nähreste, Klöppelbriese u. s. w.) oder
Verfahrungswelsen, die ihnen von den Arbeilgebern unmiktelbar oder mitkelbar, auch ohne
ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung, mitgetheilt sind, ohne Genehmigung der
Letzteren Andern mittheilen, kopiren oder kopiren lassen, oder welche über die von den
Arbeitgebern empfangenen Werkzeuge und Materialien oder die aus lepzteren gefertigten
Waaren in anderer, als der vorheschriebenen Weise dieponiren verfallen — sosern nicht
im einzelnen Falle die Voraussetzungen einer nach dem Strafgesetzbuche mit Strase
bedrohten Handlung vorhanden sind — in eine Strafe bio zu fünfzig Thalern oder vier
Wochen Gefängniß.
Den oben gedachten Strafen unlerliegen auch Personen, welche sich an dem begzeich-
neten Vergehen durch Anstiftung, Beihilfe, oder auch blos durch Annahme der verbotenen
Mittheilung oder souft betheiligt haben, nach Maßgabe ihrer Theilnahme oder der
geleisteten Hülfe.
F. 68.
Verabredungen der Arbeiter.
Verabredungen von Arbeitern (F. 69) zu Erzwingung höherer Löhne, kürzerer
Arbeilszeit u. s. w. sind für die Theilnehmer nicht verbindlich.
Anmaßungen von Strafgewalt über die Genossen, Verrusserklärungen und jede
Auwendung physischer oder moralischer Zwangomillel gegen Solche, welche Beschlüssen und
Verabredungen der obigen Art nicht beitreten wollen, oder von schon gefasiten und
getroffenen zurücktreten, werden an jedem Theilnehmer mit Gefängniß bis zu vier Wochen,
an den Anstiftern zund Anführern mit Gefängnist bis zu acht Wochen bestrast — es sei
denn, daß der Thatbestand eines nach dem Strafgesetbuche mit Strafe bedrohten
Verbrechens nen