Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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S. 69. 
Ausdehnung vorstehender Bestimmungen. 
Vorstehende Bestimmungen (§#. 65 bis 68) leiden nicht allein Anwendung auf das- 
jenige gewerbliche Hülfs= und Arbeiterpersonal, welches in den Werkstälten und auf den 
Werkpläten eines Unternehmers beschäftigt ist, sondern auch auf Lehrlinge und auf solche 
Personen, welche in ihren Behausfungen für Fabrikauten, Verleger, Faklore u. s. w. 
arbeite 
g. 70. 
Schutz der Arbeiter gegen Gefahren. 
Jeder Gewerbsunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Einrich- 
tungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffeu- 
heit des Gewerbebetriebs und der Lokalitäten zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen 
Gefahren für Gesundheit oder veben von der zuständigen Behörde angeordnet werden. 
Ainin alungen sind mit Strafen bis zu drei hundert Thalern oder drei Monaten Gefäng- 
niß zu belegen 
S. 71. 
Fabrikordnungen. 
Unternehmer, die mehr als zwanzig Arbeiter (ohne Unterschied des Aliers und Ge- 
schlechts) in gemeinschaftlichen Werkstätten beschäfligen, sind gehalten, eine Fabrikordnung. 
aufzustellen; diese ist den Arbeitern durch Anschlag und in soust geeigneter Weise bekannt 
zu uachen“ und muß das Nöthige enthalten: 
die Klassen des Arbeitopersonals und ihre Verrichtungen; 
händigungefeiuten und Entlassungsgründe; 
über die Arbeitszeit; 
über die Abrechuenes und Lohnzeiten; 
über die Befugnisse des Auffichtopersonal 
iber die WM in den Werkstätten — Ffeinshesh des Verhallens mit Feuer 
Li 
iber die nie im Falle der Erkrankung oder Verunglückung; 
über die Strafen durch Lohnabzüge und Entlassung 
über Unterstühzungs- und Krankenkassen, insoweit sice bereits bestehen oder ein- 
gerichtet werden. 
Jede Fabrikordnung ist dem Landrathoamte vorzulegen. 
Dieses hat dieselbe zu prüsen und die Abänderung oder Beseitigung etwa darit 
enthaltener, den Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufender Bestimmungen, Grobesondre 
auch eines ekwaigen Uebermaßes in den Strafbestimmungen anzuordnen. 
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