Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die Befolgung der vorslehenden Vorschriften kann bei Geldstrafe bis zu ein hundert 
Thalern und im Falle fertgesebten Ungehorsams bei Vermeidung der Einstellung des 
Fabrikbetriebs aufgegeben werden. 
KS. 72. 
Lehrlinge. 
Als Lehrling wird angesehen, wer bei einem selbstständigen Gewerbtreibenden zu 
Erlernung des Gewerbes eintritl, ohne Unlerschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder 
unenigeltliche Hülfoleistung Statt findek, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird. 
K. 73. 
Annahme von Lehrlingen. 
Vor Beendigung der gesetzlichen Schütlzeit darf kein Lehrling angenommen werden. 
den im letzten Absatze von F. 56 ausgesprochenen Vorausseungen kann einem 
Gewerbtreibenden die fernere Annahme unmündiger Lehrlinge untersagt werden. 
S. 74. 
Lehrvertrag. 
Die Annahme von Lehrlingen hat auf Grund eines die Bedingungen dieser Annahme 
und insbesondere die Dauer der Lehrzeit festsetzenden Verlrags zu geschehen. 
Von jedem Abschluß eines Lehrvertrags ist dem Gemeindevorstande Anzeige zu er- 
statien und diese von beiden Theilen zu volcziehen. 
S. 75. 
Gegenseitige Pflichten des Lehrlings und des Lehrherrn. 
Lehrlinge sind ihrem vehrherrn Achtung und Gehorsam schuldig; sie sind auch, wenn 
sie bei dem Lehrherrn in Kost oder Wohnung stehen, oder wenn dies sonst ausdrücklich 
bedungen ist, der häuslichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. 
Der vehrherr ist verpflichtet, den behrling nach Vermögen in allen Arbeiten des- 
jenigen Gewerbes, zu dessen Erlernung er ihn angenommen hat, zu unterweisen, oder 
durch geeignete Gehulfen unterweisen zu lassen und darf denselben zu häuslichen Verrich- 
tungen, sowie zu andern Dienstleistungen, nur so weit benuhen, als dies ohne Beeinträch- 
ligung des Hauptzweckes geschehen kann. (er hat den Lehrling zu sittlichem Lebenswandel, 
zum Besuch des Gotteödienstes, sowie, wenn eine gewerbliche Forlbildungs= oder Sonn- 
tageschule am Orte sich befindet, zum Vesuch einer derselben anzuhalten.
	        
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