Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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K. o1. 
Aussichtsrecht. 
Die gewerblichen Genossenschaften und die Krankenverpflegungskassen stehen unter der 
elcgemeinen Aufsicht des Landrathsamtes. Dasselbe kann von den auf die Angelegenheiten 
der Genossenschaft bezüglichen Schriften und Rechnungen jederzeit Einsicht und nach seinem 
Ermessen Theil nehmen. 
S. 92. 
Uebergangsbestimmung. 
Die zur Ueberleitung der zeitherigen Innungoverfassung in die durch dieses Geset 
begründete Ordnung etwa nöthigen Verfsgungen und Bestimmungen erfolgen im Verord- 
nungswege. 
FSechster Abschnitt. 
Behörden und Verfahren in Gewerbesachen. 
S. 93. 
Competenz der Behörden. 
Die Durchführung der Bestimmungen gegemwärtigen Gesetzes, einschließlich der Zu- 
erkennung der darin angedrohten Strafen, erfolgt durch die Verwaltungsbehörden und 
Organe nach Maßgabe der durch dieses Gesetz begründeten und der sonst bestehenden oder 
anderweit zu regelnden Kompetenzverhältnisse. 
Die Ausprüch he der Gemeinden oder ihrer Vertreler zur Beschlußfassung oder Mei- 
nungsäußerung in Gemeindeangelegenheiten bleiben, soweit solche durch Landesgeseh oder 
Ortsstalut begründel sind, auch rücksichtlich der nach diesem Gesetze durch die Gemeinde- 
vorstände (ogl. K. 4) zu erledigenden Geschäfte gewahrt. 
g. 94. 
Zwangsmittel. 
Als Zwangemittel zur Durchführung der in diesem Gesebe enthaltenen Gebote und 
Verbote und ihrer darauf bezuglichen Anordnungen dürsen die Verwaltungsbehörden sich 
der Geldstrafen bis zu dreihundert Thalern und des Gesängnißzwanges bio zu drei Mo- 
naten bedienen, auch nach Maßgabe des Falles mit Beschlagnahme von Waaren und
	        
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