Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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2) bei Zeitungspacketen und Drucksachen; 
3) bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln, und Geldpackelen; 
4) bei-Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eined 
eine solche Behörde repräsentireuden Beamten eingehen und an eine Staate- 
behörde beziehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind; 
5) bei Waarenproben und Mustern zum Brutto-Gewicht von 14 Zollpfund oder 
weniger, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackl eingehen, dast 
über den Inhall kein Zweifel entstehen kann. 
S. 3. 
Fehlt eine Jubaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon 
bei derjenigen Jollslelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (F. 4.), so wird 
von der lebteren Jollstelle bei dem Gingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, 
welche, wenn der Inhalt des Poslstücke äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den Inhalt 
speciell bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus der Adresse 
auf dem Poststücke oder auf dem Begleitbriefe ergeben, und zugleich beschemigt, daß die 
Sendung zur zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe. 
Die Revisionsnole vertrikt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der 
Inhallberklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen Schluß- 
abfertigung sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adressaten durch eine In- 
halterklärung in der vorgeschriebenen Sorm (§. I.) ersetzt werden. 
Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig de- 
klarirten Sendungen bei der Schlußabfertnigng vorgezogen werden. 
Sowohl die Yostbehörde als der Adressal sind berechtigt, eine bereils vorliegende 
Juhaltserklärung, in solange eine specielle Rcvision nicht statlgesunden hat, zu vervoll- 
ständigen oder zu berichtigen. 
KS. 4. 
Die nach dem Orte der Jollslelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen 
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an 
welchem eine Joll= oder Steuersteile sich befände, nicht berühren, werden von der Zoll- 
stelle an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig 
vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen deo Absenders, wenn dieser hierauf 
durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen be- 
gleitenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt hat. 
" Die in dem F. 2. unter Nr. 4. aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern 
deren Inhalt aus Akten oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Vegleit= 
briefen oder den Posistücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, serner die in dem 
2. unter Nr. 1., 2. und 3. aufgeführten Gegenstände der ostadung sind in der 
6“
	        
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