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Art. 2.
Zu Art. 2 des Vertrags vom Jahre 1850.
Sollte durch den Anschluß des Fürslenthums Reuß i. L. an das Appellationsgericht
in Eisenach eine Erweiterung der für das Geschäftslokal des letzteren bestimmten Räume
oder eine Anschaffung weiterer Mobiliar-Inventarien-Stücke alsbald erforderlich werden,
so bestreitet die Großhergoglich Sächsische Staatsregierung den aus einer solchen ersten
Erweiterung der Geschäftsräume oder aus einer solchen ersten Vermehrung des Inven-
tars erwachsenden Aufwand ausschließlich aus eigenen Mitteln und wird hierfür so wenig,
als für die fernere Mitbenuhung dieser Räume und Inventarienstücke den übrigen con-
trahirenden Staatsregierungen ein Beitrag angesonnen.
Die in Zukunft für das gemeinschaftliche Appellationsgericht etwa nöthig wer-
denden baulichen Veränderungen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inventarienstücke,
sowie die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen kontrahirenden Staats-
regierungen gemeinschaftlich nach dem in Art. 10 dieses Vertrags bestimmten Verhält-
nisse bestritten.
Art. 3.
Zu Art. 3 des Vertrags vom Jahre 1850.
Der regelmäßige Personalbestand des Appellationsgerichts wird vorläufig um einen
Rath vermehrt.
Art. 4.
Zu Artikel 4 des Vertrags vom Jahre 1850.
Der zu dem derzeitigen Personale des Appellationsgerichts neu hinzutretende Rath
wird von der Fürstlich Reuß= Pl. j. L. Staaksregierung angestellt.
Er rangirt mit den übrigen bereits angestellten Räthen nach Maßgabe seiner
Anciennität, welche nach der Zeit der Anstellung als slimmführendes Mitglied eines
Landesjustikollegiums berechnet wird.
Art. 5.
Zu Artikel 5 des Vertrags vom Jahre 1850.
Es bewendet dabei, daß der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung regelmäßig
der Vorschlag für die Vesetzung der Präsidentenstelle zusteht.
Der Vorschlag für die Besezung der Vieepräsidentenstelle steht in Zukunft neben
den Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregierungen auch der Fürstlich Reuß-Hl. j. L.
Staatsregierung zu, dergestalt, daß diese Stelle