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handlungen und Erörterungen zu requiriren, so oft dies wegen des Interesses der Be-
theiligten angemessen erscheint und sachliche Bedenken nicht entgegenstehen.
5. 20.
Die Wahl der Ortsgerichtspersonen steht bis zur Einführung einer neuen Gemeinde-
verfassung dem Landrathhamte und den Juftizämtern gemeinschaftlich zu. Wird eine
Einigung zwischen diesen Behörden nicht erreicht, so entscheidet die Landesregierung.
Die Gewählten sind durch die Justizämter in Einem Akte sowohl für das Land-
rathsamt als für das betreffende Justizamt zu verpflichten
S. 21.
Die hnbeercgierung bildet:
— die bei dem Landrathsamte in erster Instanz ressortirenden und für die
bei den Stadträthen zu verhandelnden Polizei= und Verwaltungsgeschäfte
die zweite und lezte Instanz.
Dieselbe ist die Aufsichtsbehörde über die unteren Verwaltungsbehörden mit Ein-
schluß des Landrathamtes, sie verpflichtet das bei lezterem anzustellende Beamten= und
Dienerpersonal, übt die Diseiplinargewalt über dasselbe und ertheilt die erforderlichen
Geschäftsordnungen und Instruktionen.
Wegen der bei dem Landrathsamte erforderlichen Stellenbesetzungen und wegen der
im Ceschhiederiche. desselben und der Stadträthe vorkommenden Gnadensachen hat die
Landesregierung Unsere Entschließung einzuholen.
§. 22.
Im keebrigen bewendet es, so weit zu Folge des gegenwärtigen Gesetzes eine Aen-
derung nicht eintritt, bei den bestehenden Ressortverhältnissen der Landesregierung und des
Fbiterkuuts und der diesen Oberbehörden unterstellten Verwaltungsbehörden und Dienst-
. 23.
Der Zeilpunkt, von welchem ab die neue Behörden-Verfassung in das Leben tritt,
wird durch besondere Verordnung bestimmt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches
Insiegel briarunen lassen.
Greiz, den 1. September 1868.
(L. S.) Heiurich IXII.
Dr. Herrmann.