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Art. 1.
Das Strafgesezbuch tritt vom 1. Okkober dieses Jahres an in gefebliche Kraft. Alle
bisher gültig gewesenen gesevlichen Bestimmungen über Bestrafung von Verbrechen und
Vergehen sind von dieser Zeit an aufgehoben, insofern nicht in Nachstehendem oder in
dem Strafgesetbuche selbst eine Ausnahme gemacht ist.
Art. 2.
Neben dem Strafsgesebuche bleiben in Kraft:
1) alle Gesetze, Verordnungen und Instructionen, welche in den verschiedenen
Zweigen der Staats., Kirchen= und Gemeindevenwallung zu Aufrechthaltung
der Ordnung und Disciplin oder zum Besten öffentlicher Anstalten Strafen
androhen;
2) die Kriegsartikel und Strafgesehe für das Militair;
3) allc, wegen polizeilicher Vergehen bestehenden Strafbestimmungen mit Einschluß
derjenigen, welche der Presse angehören;
4) die wegen Steuer= und Zollkontraventionen und wegen Hinterziehung anderer
öffentlicher Abgaben, ingleichen wegen Beeinträchtigung der Regalien ange-
drohten Strafen;
5) das Gesetz zum Schutze der Holzungen 2c. vom 27. November 1861 mit Aus-
schluß der hierdurch außer Wirksamkeit geseten Vorschriften über das Ver-
fahren — der Abtheilung IV. — und mit den Art. 228 des gegenwärtigen
Strafgesebbuchs angegebenen Modifikationen.
Art. 3.
Die in den einzelnen biöher gültig gewesenen Strafgesetzen enihaltenen eeinilrechtlichen
Bestimmungen bestehen fort, insosern sie nicht durch besondere Vorschriften der neuen Ge-
sebe aufgehoben oder abgeändert sind.
Ark. 4.
Die Vorschristen des Strafgesebbuches sind auch auf die vor seiner Verkündigung
begangenen Verbrechen anzuwenden, ausgenommen, wenn diese nach dem früheren Rechte
in gelinderer Strafe zu ahnden gewesen wären.