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schuldig macht, ingleichen wer das Staatsoberhaupt gefangen hält oder in Feindes Gewalt
liesert, ist als Hochverräther mit der Todeostrafe zu belegen.
Wurde der Hochverrath nicht vollendet, sondern nur auszuführen angefangen, so ist
der Richter ermächtigt, auf zeitliche Zuchthausstrafe berabzugehen. Ebenso ist bei Körper-
verlehungen in den Fällen des Art. 131 Nr. 2 und 3 auf Zuchthausstrafe, jedoch nie
unter 10 Jahren, zu erkennen.
Werden Handlungen der in dem gegemwärtigen Artikel gedachten Art gegen das
Staatsoberhaupt eines anderen Staates des Norddeutschen Bundes begangen, so tritt
zeitliche Zuchthausstrafe ein, sofern nicht die Handlung an sich in ein schwerer zu be-
strafendes Verbrechen übergeht.
Art. 78.
Als Hochverräther soll ferner mit der Todesstrafe belegt werden, wer einen gewalt-
samen Angriff macht gegen das Regierungorecht des Staatsoberhaupts, oder gegen die
Selbstständigkeit des Staates, um denselben einem fremden Staale zu unterwerfen oder
einzuverleiben, oder auch nur, um einen Theil seines Gebiets von dem andern loszu-
reißen, oder gegen die Staatsverfassung, um dieselbe ganz oder in wesentlichen Theilen
umzustürzen.
Dergleichen Angriffe gegen den Norddeulschen Bund sind in gleicher Weise mil der
Todesstrafe, nach Befinden mit lebenslänglichem Zuchthause, und solche Angriffe gegen
andere einzelne Staaten des Norddeutschen Bundes mit zeitlichem Zuchthause zu belegen.
Art. 79.
Haben mehrere Personen die Art und Zeit der Ausführung eines Hochverraths ver-
abredet, ohne daß es zu dem Anfang derselben gekommen ist, so sind sie wegen Ver-
schwörung, die Anstifter mit Zuchthaus bis zu zwölf Jahren, die übrigen Theilnehmer
bis zu zehn Jahren zu belegen.
War die hochverrätherische Absicht gegen das Leben des Staatsoberhauptoe gerichtet,
so kann auf zeitliches Zuchthaus bis zum höchsten Maß oder auf lebenslängliches Zucht-
haus erkannt werden.
Art. 80.
Wer Handlungen zur Vorbereitung des Verbrechens des Hochverralhs begeht, ins-
besondere öffentlich oder geheim, durch Rede oder Schrift zu hochverrätherischen Hand-
lungen auffordert, zu hochverrätherischen Zwecken aufreizende Schristen verbreitet, hochver-
rätherische Pläne Anderen mittheilt, Versammlungen zu hochverrötherischen Zwecken hält
oder daran Theil nimmt, Mannschaften zu diesen Zwecken anwirbt oder in den Waffen
übt, Waffen oder andere Angriffsmittel zu gleichen Zwecken anschafft, austheilt, aunimmt