Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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oder sonst bereit hält, soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren, oder 
mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft werden. 
Art. 81. 
Theilnehmer an einer Verschwörung (Art. 79) oder an vorbereitenden Handlungen 
(Art. 80), welche davon freiwillig so zeitig Anzeige machen, daß der Ausführung der hoch- 
verrätherischen Unternehmung noch vorgebeugt werden kann, sollen mit Strafe verschont 
werden; ausgenommen, wenn sie als Anstifter erscheinen, welchenfalls die Anzeige nur zur 
Minderung der Strafe, nach Befinden aber selbst zu deren Herabsebung unter den sonft 
geseplich geordneten geringsten Strafsat gereichen soll. 
Art. 62. 
Ein Inländer oder ein sich zeitweilig im Inland aufhaltender, oder in Diensten des 
inländischen Staats stehender Ausläuder, der von einer beabsichtigten hochverrätherischen 
Unternehmung eines Einzelnen, oder einer deshalb eingegangenen Verbindung Mehrerer, 
gleichviel ob vorbereilende Handlungen bereits vorgenommen wurden oder nicht, durch 
eigene Wahrnehmungen oder auf sonst glaubhafte Weise Kenniniß erlangt hat, und nicht 
mit möglichster Beschleunigung bei der Obrigkeit davon Anzeige macht, soll mit Gefäng- 
niß bis zu zwei Jahren bestraft werden, vorbehältlich der im Artikel 40 geordneten Ein- 
schränkung. 
Staatsverrath. 
Art. 83. 
Ein Inländer oder ein sich zeitweilig im Inland aufhaltender oder in Diensten des 
inländischen Staates stehender Ausländer, welcher eine auswärtige Staatsregierung zum 
Krieg wider den inländischen Staat oder den Norddeutschen Bund auffordert, oder Ein- 
verständnisse unterhält, um einen solchen Krieg zu veranlassen, oder nach ausgebrochenem 
Krieg freiwillig im feindlichen Heere Kriegodienste nimmt, und die Waffen gegen den 
inländischen Staat oder dessen Verbündete getragen hat, oder auf andere Weise die feind- 
liche Macht in ihren Unternehmungen gegen den inländischen Staat und die Truppen des- 
selben oder seiner Verbündeten unterstützt, ist mit Arbeitshaus= oder zeillicher Zuchthaus- 
strafe zu belegen. 
Art. 84. 
Wenn die in dem vorigen Artikel genannten Personen, außer dem Fall eines Kriegs, 
sich zur Begünstigung einer fremden Macht Handlungen zu Schulden kommen lassen, wo- 
durch der inländische Staat oder der Norddeutsche Bund benachthelligt werden, oder wenn 
sie in einer öffenklichen oder Privatangelegenheit eine fremde Macht zu einer den Staat
	        
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