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Zweiles Naoptlel.
Von Beleidigung der Person des Sthattaberhant, seiner Famlilie und ähulichen
eleidigungen
Majestätsverbrechen.
Ark. 89.
Wer sich gegen die Person des Staatsoberhaupts eine den Bestimmungen des All.
131 Nr. 4 und 5 unterliegende Körperverletzung zu Schulden kommen läßt, ingleichen
wer dieselbe thätlich beleidigt, ist mit zeitlicher Zuchthausstrafe zu bestrafen.
Art. 90.
Wer das Staatsoberhaupt unmittelbar mit Thätlichkeiten 7 körperlichen Verletzungen
bedroht, wird mit Zuchthausstrase bis zu zehn Jahren bestraft
Vedrohungen gegen das Staatsoberhaupt mit abänichreien oder koörperlichen Ver-
letzungen, welche gegen dritte Personen ausgesprochen werden, und irgend eine Besorgniß
zu erregen geeignet sind, werden mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu acht Irhren
geahndet.
Art. 91.
Ehrenverletzende Handlungen gegen das Staatsoberhaupt, desgleichen ehrenverletzende
Aeußerungen über dasselbe oder dessen Regierungshandlungen sind mit Gefängniß bis zu
drei Jahren oder mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen.
Verbrechen gegen die Familie des Staatsoberhaupts.
Art. 92.
Körperliche Verletzungen eines Gliedes der Familie des Staatsoberhauptes, wodurch
das Leben oder die Geisteskräfte der verletzten Person in Gefahr kommen, oder ihr ein
bleibender Nachtheil an der Gesundheit zugefügt wird, sind mit Zuchthausstrafe, welche bis
zu lebenslänglicher Dauer ansteigen kann, zu ahnden.
Art. 93.
Andere Körperverletzungen oder Thätlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen Arbeiks-
haus- oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren nach sich.
Art. 94.
Vedrohungen gegen diese Personen von der Art. 90 gedachten Art sind mit Arbeits-
haus bis zu vier Jahren zu bestrafen.