Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Aufruhr. 
Art. 111. 
Wenn sich mehrere Personen zu gewaltsamer Auflehnung gegen die Obrigkeit öffent- 
lich zusammenrotten, um eine Verfügung oder die Unterlassung oder die Zurücknahme einer 
solchen zu erzwingen, oder eine getroffene Versügung zu vereiteln, oder um wegen einer 
Amtshandlung Rache an der Obrigkeit zu nehmen, oder diese in der Ausübung ihrer 
Befugnisse zu hindern, und die Zusammenrotlung geschieht in solcher Anzahl und unter 
solchen Umständen, daß zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die ordent- 
lichen Zwangskräfte der Obrigkeit nicht zureichend gewesen sind, oder bei ihrer Anwen- 
dung voraussichtich nicht zureichend gewesen wären, so sind die Anstifter und Anführer 
mit Arbeitshausstrafe von zwei bis zu sechs Jahren, die Theilnehmer, welche sich mit 
Waffen versehen haben, mit Arbeilshausstrase bis zu drei Jahren, und die übrigen 
Theilnehmer mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre zu belegen. 
Wurde dabel Gewalt an Personen oder Sachen geübt, so tritt gegen die Anstifter, 
Anführer und bewaffneten Theilnehmer vier- bis zehnjähriges Zuchthaus, und gegen die 
übrigen Theilnehmer zwei= bis vierjähriges Zuchthaus ein. 
Zuschauer, welche sich auf Aufforderung der Behörden nicht entfernt haben, werden 
mit Gefängnißstrafe bestraft. 
Art. 112. 
Haben sich die Theilnehmer an dem Aufruhr auf Aufforderung oder Abmahnen der 
öffentlichen Behörden, ihrer Diener oder dritter Personen zerstreut, bevor an Personen oder 
Sachen Gewalt geübt wurde, so trifft die Anstifter, Anführer und bewaffneten Theil- 
nehmer Gefängnißstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr oder Arbeitshausstrafe bis 
zu zwei Jahren. Andere Theilnehmer sollen mit Strafe verschont werden. 
Sind die Theilnehmer, bevor Gewalt verübt wurde, freiwillig von dem Aufruhr 
zurückgelreten, so sind die Anstifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer mit Gefängniß 
oder Arbeilshaus bis zu einem Jahr zu bestrafen. Andere Theilnehmer bleiben straflos. 
Art. 113. 
Wer mündlich vor einer versammelken Volksmenge, oder schriftlich durch öffentliche 
Anschläge oder durch Verbreitung dazu aufreizender Schristen, oder auf irgend eine andere 
Weise zu einer gewaltsamen öffentlichen Auflehnung gegen die Obrigkeit, welche nicht zum 
Ausbruch gekommen ist, aufgesordert hat, ist mit Gefängnißstrafe von vier Monaten bis 
zu einem Jahr oder mit Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren zu belegen.
	        
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