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Aufruhr.
Art. 111.
Wenn sich mehrere Personen zu gewaltsamer Auflehnung gegen die Obrigkeit öffent-
lich zusammenrotten, um eine Verfügung oder die Unterlassung oder die Zurücknahme einer
solchen zu erzwingen, oder eine getroffene Versügung zu vereiteln, oder um wegen einer
Amtshandlung Rache an der Obrigkeit zu nehmen, oder diese in der Ausübung ihrer
Befugnisse zu hindern, und die Zusammenrotlung geschieht in solcher Anzahl und unter
solchen Umständen, daß zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung die ordent-
lichen Zwangskräfte der Obrigkeit nicht zureichend gewesen sind, oder bei ihrer Anwen-
dung voraussichtich nicht zureichend gewesen wären, so sind die Anstifter und Anführer
mit Arbeitshausstrafe von zwei bis zu sechs Jahren, die Theilnehmer, welche sich mit
Waffen versehen haben, mit Arbeilshausstrase bis zu drei Jahren, und die übrigen
Theilnehmer mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre zu belegen.
Wurde dabel Gewalt an Personen oder Sachen geübt, so tritt gegen die Anstifter,
Anführer und bewaffneten Theilnehmer vier- bis zehnjähriges Zuchthaus, und gegen die
übrigen Theilnehmer zwei= bis vierjähriges Zuchthaus ein.
Zuschauer, welche sich auf Aufforderung der Behörden nicht entfernt haben, werden
mit Gefängnißstrafe bestraft.
Art. 112.
Haben sich die Theilnehmer an dem Aufruhr auf Aufforderung oder Abmahnen der
öffentlichen Behörden, ihrer Diener oder dritter Personen zerstreut, bevor an Personen oder
Sachen Gewalt geübt wurde, so trifft die Anstifter, Anführer und bewaffneten Theil-
nehmer Gefängnißstrafe von vier Monaten bis zu einem Jahr oder Arbeitshausstrafe bis
zu zwei Jahren. Andere Theilnehmer sollen mit Strafe verschont werden.
Sind die Theilnehmer, bevor Gewalt verübt wurde, freiwillig von dem Aufruhr
zurückgelreten, so sind die Anstifter, Anführer und bewaffneten Theilnehmer mit Gefängniß
oder Arbeilshaus bis zu einem Jahr zu bestrafen. Andere Theilnehmer bleiben straflos.
Art. 113.
Wer mündlich vor einer versammelken Volksmenge, oder schriftlich durch öffentliche
Anschläge oder durch Verbreitung dazu aufreizender Schristen, oder auf irgend eine andere
Weise zu einer gewaltsamen öffentlichen Auflehnung gegen die Obrigkeit, welche nicht zum
Ausbruch gekommen ist, aufgesordert hat, ist mit Gefängnißstrafe von vier Monaten bis
zu einem Jahr oder mit Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren zu belegen.