Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 122. 
Wer in mörderischer Absicht mit Waffen auflauert, oder in solcher Absicht Gifte oder 
andere tödtenden Stoffe anschaftt oder zubereitet, oder einen Anderen zur Ausführung 
eines Mordes durch Anbietung einer Bekohmugg zu verleiten sucht, soll mit Arbeitshaus- 
strafe bis zu sechs Jahren belegt werden. 
Todtschlag. 
Art. 123. 
Wer ohne Vorbedacht oder Ueberlegung in leidenschaftlicher Aufwallung eine Tödtung 
verübt, wird mit fünf= bis zwanzigjähriger Zuchthausstrafe bestraft. 
Wurde jedoch der Thäter von dem Getödteten durch besonders schwere Beleidigungen 
oder durch thätliche Mißhandlungen zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur That 
hingerissen, so kann der Richter bis auf vierjährige Arbeitshausstrafe herabgehen. 
Art. 124. 
Wird jemand in einem Handgemenge mit mehreren Personen getödtet, so ist jeder 
Theilnehmer, welcher dem Getödteten eine tödtliche Verletzung beigebracht hat, nach Art. 
123 zu bestrafen. 
Sind die Urheber tödtlicher Verletzungen nicht zu ermitteln, oder sind die dem Ge- 
tödteten beigebrachten Verletzungen nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen 
tödtlich, so ist gegen diejenigen, welche an Thätlichkeiten gegen den Getödteten Theil ge- 
nommen haben, Arbeitshausstrafe nicht unter zwei Jahren oder Zuchthausstrafe bis zu zehn 
ahren zu erkennen. Ergiebt sich jedoch ), daß die einem Theilnehmer zur Last fallenden 
Thätlichkeiten in keinem Zusammenhang mit der Tödtung stehen, so ist er nur der Strafe 
für die von ihm begangene besondere verbrecherische Handlung verfallen. 
Tödtung aus Fahrlässigkeit. 
Art. 125. 
Wer durch eine aus Nachlässigkeit, ziorshtigee oder Ungeschicklichkeit zu Schulden 
gebrachte Handlung oder Unterlassung den Tod eines Menschen verursacht, ist mit Gefäng- 
niß bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen. 
Fällt dem Thäter der Vorsatz einer Körperverlehung zur Last und er hat hierbei die 
Tödtung aus Fahrlässigkeit verursacht, so kann die Strase bis zu Zuchthaus von zwanzig 
Jahren fleigen. Der R ichter hat bei der Auswahl der Strafe die verschiedenen in Art. 
131 aufgezählten Jälle in vergleichende Rücksicht zu nehmen.
	        
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