Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Anderer ohne die vorher gedachte Absicht ist mit Gefängniß zu bestrafen; vorbehältlich 
der Strafe der fahrlässigen Tödlung, wenn das Rind durch die Handlungsweise der Mutter 
um das Leben gekommen ist. 
Aussetzung hülfloser Personen. 
Art. 130. 
Wer Personen, welche wegen ihrer Ingend oder ihres Alters, wegen Krankheit oder 
Gebrechlichkeit, hülflos sind und sich in seiner Obhut befinden, aussetzt oder in hülfloser 
bage verläßt, soll bestraft werden: 
1) wem sich die Rettung des Ausgesetzten nach den Umständen nicht mit Wahr- 
scheinlichkeit erwarten ließ, mit Zuchthaus von vier bis zu zehn Jahren, 
2) wenn die Rettung mit Wahrscheinlichkeit zu enwarten war, mit Gefängniß von 
vier Monaten bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshausstrafe von einem Jahr 
bis zu vier Jahren, 
3) wenn gar keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Ausgesetzten 
zu befürchten war, mit Gefängniß. 
Fünstes Japilel. 
Von den Verbrechen wider die Gesundheit. 
Körperverletzung. 
Art. 131. 
Wer einem Anderen vorsäblich (Art. 29) eine Beschädigung an seinem Körper zu- 
fügt, wird bestraft: 
1) mit Zuchthaus von vier bis zu zwanzig Jahren, wenn der Vorsatz bestimmt 
darauf gerichtet war, den Beschädigten der Sprache, des Gesichts, des Gehörs 
toder der Zeugungsfähigkeit zu berauben, oder ihm eine andere auffallende 
Verunstaltung oder Verstümmelung zuzusügen, oder ihn in eine Geisteskrank. 
heit zu versetzen, oder zu seinen Berufsarbeiten völlig unbrauchbar zu machen, 
und der beabsichtigte Erfolg wirklich eingetreten ist; 
2) mit Zuchthausstrafe von zwei bis zu sechs Jahren, wenn bei unbestimmtem 
Vorsaz der Beschädigte seiner Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der 
Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geisteskrankheit versetzt worden ist,
	        
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