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Anderer ohne die vorher gedachte Absicht ist mit Gefängniß zu bestrafen; vorbehältlich
der Strafe der fahrlässigen Tödlung, wenn das Rind durch die Handlungsweise der Mutter
um das Leben gekommen ist.
Aussetzung hülfloser Personen.
Art. 130.
Wer Personen, welche wegen ihrer Ingend oder ihres Alters, wegen Krankheit oder
Gebrechlichkeit, hülflos sind und sich in seiner Obhut befinden, aussetzt oder in hülfloser
bage verläßt, soll bestraft werden:
1) wem sich die Rettung des Ausgesetzten nach den Umständen nicht mit Wahr-
scheinlichkeit erwarten ließ, mit Zuchthaus von vier bis zu zehn Jahren,
2) wenn die Rettung mit Wahrscheinlichkeit zu enwarten war, mit Gefängniß von
vier Monaten bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshausstrafe von einem Jahr
bis zu vier Jahren,
3) wenn gar keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Ausgesetzten
zu befürchten war, mit Gefängniß.
Fünstes Japilel.
Von den Verbrechen wider die Gesundheit.
Körperverletzung.
Art. 131.
Wer einem Anderen vorsäblich (Art. 29) eine Beschädigung an seinem Körper zu-
fügt, wird bestraft:
1) mit Zuchthaus von vier bis zu zwanzig Jahren, wenn der Vorsatz bestimmt
darauf gerichtet war, den Beschädigten der Sprache, des Gesichts, des Gehörs
toder der Zeugungsfähigkeit zu berauben, oder ihm eine andere auffallende
Verunstaltung oder Verstümmelung zuzusügen, oder ihn in eine Geisteskrank.
heit zu versetzen, oder zu seinen Berufsarbeiten völlig unbrauchbar zu machen,
und der beabsichtigte Erfolg wirklich eingetreten ist;
2) mit Zuchthausstrafe von zwei bis zu sechs Jahren, wenn bei unbestimmtem
Vorsaz der Beschädigte seiner Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der
Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geisteskrankheit versetzt worden ist,