Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Art. 133. 
In den Art. 131 unter 2 und 3 gedachten Jällen kann der Richter, ohne die Straf- 
dauer zu verändern, auf die nächste niedrigere Strafark herabgehen, wenn der Thäter durch 
besonders schwere Beleidigungen oder durch thätliche Mißhandlungen zum Zorn gereizt 
und auf der Sielle zur That hingerissen wurde. 
Art. 134. 
Vei vorsäblichen Körperverletzungen an Verwandten in aufsteigender Linie sind ver- 
wirkte Freiheitsstrafen zu schärfen (Art. 12). 
Art. 135. 
Körperverletzungen, welche durch Unvorsichtigkeit, Ungeschicklichkeit oder Nachlässigkeit 
verursacht werden, sind an dem Thäter mit Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten, oder 
wenn diese Strafe die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigen würde, mit verhältniß. 
mäßiger Geldstrafe zu bestrafen. 
Der Richter hat dabei die Vorschrift deb Art. 45 zu beobachten und die verschiedenen 
Fälle des Art. 131 in Vergleichung zu nehmen. 
Art. 136. 
Vorsätzliche Körperverletzungen, welche nach Art. 131 Nr. 4 und 5 zu bestrafen 
wären, ausgenommen wenn sie in verabredeter Verbindung mehrerer Personen, oder miltelst 
hinterlistigen Anfalls begangen wurden, sollen nur auf Antrag des Beschädigten untersucht 
und bestraft werden. 
Ein gleiches gilt bei allen fahrissigen Körperverlehungen (Ark. 135), welche nicht 
die Art. 131 Nr. 2 und 3 gedachten Folgen gehabt haben. 
Art. 137. 
Bei vorsählichen und durch Fahrlässigkeit zugesügten Körperverlehungen ist dem Be- 
schädigten, wenn er nicht selbst durch Thätlichkeiten gegen den Anderen Veranlassung zu 
der Verleung gegeben hat, von dem Richter ein Schmerzengeld zuzuerkennen, vorausge- 
setzt, daß er dies besonders beantragt. 
Das Schmerzengeld haben der Thäter und mehrere gleiche Theilnehmer, unter Ver- 
Pflichtung jedes Einzelnen für das Ganze, zu entrichten. 
Der Richter bestimmt die Größe desselben nach seinem Ermessen, in Berücksichtigung 
der Größe des der Person zugesügten Uebels.
	        
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