Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Durch die Zuerkennung des Schmerzengeldes werden Entschädigungsausprüche des Be- 
schädigten wegen eingetretener Vermögensnachtheile, mit Einschluß der Ansprüche wegen 
verminderter oder entzogener Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit, nicht ausgeschlossen. 
Erregung von Wahnsinn und Unterdrückung geistiger Entwicklung. 
Art. 138. 
Wer einen Anderen vorsätzlich in den Zustand eines bleibenden oder auch nur vor- 
übergehenden Wahnsinnes versetzt, ingleichen wer voxsählich die Ausbildung der zu selbst- 
ständigem bürgerlichen Beslehen erforderlichen Geisteskräfte eines Kindes unterdrückt, ist 
mit zeitlicher Zuchthausstrafe zu belegen. 
Selbstverstümmelung. 
Art. 139. 
Eine Selbstverstümmelung mit dem Vorsah, sich dadurch zu der Ersüllung einer bür- 
Herlichen Pflicht unkanglich zu machen, zieht Gefängniß bis zu acht Wochen nach sich. 
Macht sich ein Militairpflichtiger durch Selbstwerstümmelung oder durch künstlich her- 
vorgebrachte Gebrechen zu dem Militairdienst untauglich, so tritt Arbeitshausstrafe bis zu 
einem Jahr ein; es sei denn, daß er schon ohnedies untauglich gewesen wäre, welchensalls 
nur auf Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu drei Monaten zu erkennen ist. 
Wer einen Anderen mit dessen Einwilligung zu einem der vorangegebenen Zwecke 
verstümmelt oder gebrechlich macht, ist mit der auf die Selbstverstümmelung gesetzten Strafe 
und, wenn die That zu anderen Zwecken geschah, mit Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen 
oder verhältnißmäßiger Geldstrafe zu belegen. 
Sechlles Jrapitel. 
BVon Verletungen der persönlichen Freiheit. 
Menscheuraul. 
Art. 140. 
Wer sich, ohne ein Reccht dazu zu haben, eines Menschen durch Gewalt, gefährliche 
Drohungen oder List dergestalt bemächtigt, daß derselbe dem Schutz des Staates oder 
derjenigen, welche ihn in rechtmäßiger Obhut haben, entzogen wird, ist 
1) mit zehn= bis fünfzehnjähriger Zuchthausstrafe zu brstrafen, wenn dabei die 
Leibeigenschaft oder Sklaverei der geraubten Person beabsichtigt worden ist;
	        
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