Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

2) mit sechs= bis zehnjähriger Zuchthausstrafe, wenn der Geraubie zu auswärtigem 
Kriegs= oder Schiffsdienst gebraucht werden soll, oder wenn der Raub von Bett- 
lern, Landstreichern, Ganklern oder anderen derblecchen Persenen an Kindern 
unter vierzehn Jahren verübt worden ist; 
3) in anderen Fällen mit Arbeitshausstrafe von drei Jahren bis zu sechsjähriger 
Zuchthausstrafe. 
Mit der unter 1 gedachten Strase ist auch der Sklavenhandel zu ahnden. 
Art. 141. 
Wer sich eines Kindes unter vierzehn Jahren mikt dessen Eiwiinigung jedoch ohne 
Zustimmung seiner Elkern, Vormünder oder Exzieher bemächtigt, soll nach Verschiedenheit 
der in dem vorigen Artikel aufgeführten Fälle mit den daselbst bestimmten Strafen belegt 
werden. Geschah jedoch die That in der Absicht, die Lage des Kindes zu verbessern, und 
wurde diese Absicht von dem Thäter wirklich ausgeführt, so soll derselbe nur Gefängniß- 
strafe bis zu einem Jahr verwirkt haben, und das Verbrechen nur auf Antrag der Eltern 
oder Vormünder untersucht und bestrast werden. 
Art. 142. 
Ueberlassen Eltern, Vormünder oder Exzieher ihre noch nicht vierzehn Jahre alten 
Kinder oder Pflegebefohlenen einem Anderen, 
1) zu dem im Art. 140 Nr. 1 gedachten Zweck, so sollen sie und der Andere 
die daselbst gedrohte Strafe erleiden; 
2) zu dem Zweck, damit das Kind zu verbrecherischen Unternehmungen gebraucht 
werde, so trifft sie und den Annehmer des Kindes Arbeits= oder Zuchthaus- 
strafe bis zu sechs Jahren; 
3) zu dem Art. 140 Nr. 2 gedachten Zweck oder an die daselbst genannten Per- 
sonen, und die Ueberlafsung geschah aus Haß, Nache oder in gewinnsüchtiger 
Absicht, so werden sie mit Arbeitshaus- oder Zuchthausstrase bis zu zwei 
Jahren, und, wenn die Ueberlassung andere Beweggründe hatte, mit Gefäng- 
niß von sechs Wochen bis zu einem Jahr bestraft. Der Annehmer des Kindes 
erleidet in diesen höltn Gefaugnißstrafe. Geschegt die leherlassun des Kin- 
des unter obrigkeitlicher Genehmigung, so sind sowohl die Eltern, Vonmänder 
und Erzieher als der Annehmer des Kindes mit Skase zu verschonen. 
Art. 143. 
Wer Kinder unter vierzehn Jahren ihren Eltern, Vormündern oder Erziehern wider 
deren Willen entzieht, um sie einer andern Religionsgesellschaft zuzuführen, oder um einen
	        
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