Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Ist durch eine der in dem gegenwärtigen Artikel erwähnten Handlungen eine Kör- 
perverlehung oder Tödtung herbeigeführt worden, so kann die Strafe bis zur Todesstrafe 
gesteigert werden. 
Art. 170 
Wer, um Thiere Anderer zu tödten oder zu beschädigen, Viehweiden, Viehtränken, 
Wasserbehälter, Jutterbehälter oder Viehfutter vergiftet, oder Viehseuchen verbreitet, ist 
mit Gefängniß, Arbeitohaus oder Zuchthaus bio zu drei Jahren zu belegen. 
Fahrlässige gemein gefährliche Handlungen. 
Art. 171. 
Brandsliftungen oder andere gemeingefährliche Handlungen (Art. 161 — 170) aus 
Fahrlässigkeit sind an dem Thäter unter Berücksichtigung der Vorschriften des Art. 45. 
mit Gefängniß bis zu vier Jahren, oder Arbeitshans bis zu vier Jahren, oder, sofern 
die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhältnihmäßiger 
Geldstrafe zu bestrafen. 
Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der in dem zweiten Saß des Art. 169 
gedachten Art die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr setzt, soll mit den vorbemerkten 
Strafen belegt werden, jedoch nicht unter einem Monat Gefängniß, und wenn dadurch 
jemand am Körper oder an der Gesundheit erheblich beschädigt oder getödtet worden ist, 
nicht unter zwei Jahren Gefängniß. 
Diese Strafen finden auch auf die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Auf- 
sicht über die Bahn und den Betrieb der Transporte angeslellten Personen, und zwar 
auch dann Amvendung, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden PRflichten 
einen Transport in Gefahr setzen. 
Achtes Napilel. 
Bon Berletzungen des Eides, der Gelöbnisse und der Ehrerbielung gegen die Religion. 
Meineid. 
Art. 172. 
Wer vor einer öffentlichen Behörde in eigenen oder fremden Angelegenheiten eine 
falsche Angabe macht, und dieselbe, mit der Kenntniß von ihrer Unwahrheit, mittelst
	        
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