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Ist durch eine der in dem gegenwärtigen Artikel erwähnten Handlungen eine Kör-
perverlehung oder Tödtung herbeigeführt worden, so kann die Strafe bis zur Todesstrafe
gesteigert werden.
Art. 170
Wer, um Thiere Anderer zu tödten oder zu beschädigen, Viehweiden, Viehtränken,
Wasserbehälter, Jutterbehälter oder Viehfutter vergiftet, oder Viehseuchen verbreitet, ist
mit Gefängniß, Arbeitohaus oder Zuchthaus bio zu drei Jahren zu belegen.
Fahrlässige gemein gefährliche Handlungen.
Art. 171.
Brandsliftungen oder andere gemeingefährliche Handlungen (Art. 161 — 170) aus
Fahrlässigkeit sind an dem Thäter unter Berücksichtigung der Vorschriften des Art. 45.
mit Gefängniß bis zu vier Jahren, oder Arbeitshans bis zu vier Jahren, oder, sofern
die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhältnihmäßiger
Geldstrafe zu bestrafen.
Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der in dem zweiten Saß des Art. 169
gedachten Art die Transporte auf Eisenbahnen in Gefahr setzt, soll mit den vorbemerkten
Strafen belegt werden, jedoch nicht unter einem Monat Gefängniß, und wenn dadurch
jemand am Körper oder an der Gesundheit erheblich beschädigt oder getödtet worden ist,
nicht unter zwei Jahren Gefängniß.
Diese Strafen finden auch auf die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Auf-
sicht über die Bahn und den Betrieb der Transporte angeslellten Personen, und zwar
auch dann Amvendung, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden PRflichten
einen Transport in Gefahr setzen.
Achtes Napilel.
Bon Berletzungen des Eides, der Gelöbnisse und der Ehrerbielung gegen die Religion.
Meineid.
Art. 172.
Wer vor einer öffentlichen Behörde in eigenen oder fremden Angelegenheiten eine
falsche Angabe macht, und dieselbe, mit der Kenntniß von ihrer Unwahrheit, mittelst