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eine falsche eidliche oder derselben gleichstehende (Art. 176) Angabe vor einer öffentlichen
Behörde macht, soll Gefängnißstrase bis zu einem Jahr verwirkt haben.
Widerruft er die falsche Angabe binnen vierundzwanzig Stunden, so wird er mit
aller Strafe verschont; ein späterer Widerruf unter den Voraussehungen des Art. 175
begründet Strafminderung, so daß nur auf Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen oder
verhältnißmäßige Geldstrafe erkaunt werden kann.
Eidesbruch.
Art. 178.
er sich vor einer öffentlichen Behörde zur Vornahme oder Unterlassung einer be-
stimmten Handlung durch Eid oder eine gleichstehende Versicherung verpflichtet hat, und
der Verpflichtung vorsätzlich nicht nachkommt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr
bestraft.
Gleiche Strafe verwirkt derjenige, der einen gerichtlich oder außergerichtlich abge-
schlossenen [Verirah mittelst Eides oder einer gleichstehenden Versicherung bekräftigt, und
den Zertrag wissentlich bricht, ohne durch dringende äußere Umstände dazu veranlaßt
zu sein
Vruch des ein fachen Handgelöbnisses.
Art. 179.
Wer ein in dem strafrechtlichen Verfahren abgenommenes einfaches Handgelöbniß
bricht, ist mit Gefängniß zu bestrafen.
Gotteslästerung.
Art. 180.
Wer Gott öffentlich lästert, mündlich oder durch Verbreitung von Schriften, welche
Gotteslästerungen enthalten, soll mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Arbeitshaus
bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Oeffentliche Herabsetzung der Relig ion.
Art. 181.
Wer die Gchenstände der Verehrung einer im Staate befindlichen Religionsgesell-
schaft, oder ihre Lehren und Gebräuche durch Auodrücke der Verspottung oder der Ver-
achtung öffentlich herabwürdigt, es geschehe dies mündlich oder durch Verbreiiung von