Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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eine falsche eidliche oder derselben gleichstehende (Art. 176) Angabe vor einer öffentlichen 
Behörde macht, soll Gefängnißstrase bis zu einem Jahr verwirkt haben. 
Widerruft er die falsche Angabe binnen vierundzwanzig Stunden, so wird er mit 
aller Strafe verschont; ein späterer Widerruf unter den Voraussehungen des Art. 175 
begründet Strafminderung, so daß nur auf Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen oder 
verhältnißmäßige Geldstrafe erkaunt werden kann. 
Eidesbruch. 
Art. 178. 
er sich vor einer öffentlichen Behörde zur Vornahme oder Unterlassung einer be- 
stimmten Handlung durch Eid oder eine gleichstehende Versicherung verpflichtet hat, und 
der Verpflichtung vorsätzlich nicht nachkommt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr 
bestraft. 
Gleiche Strafe verwirkt derjenige, der einen gerichtlich oder außergerichtlich abge- 
schlossenen [Verirah mittelst Eides oder einer gleichstehenden Versicherung bekräftigt, und 
den Zertrag wissentlich bricht, ohne durch dringende äußere Umstände dazu veranlaßt 
zu sein 
Vruch des ein fachen Handgelöbnisses. 
Art. 179. 
Wer ein in dem strafrechtlichen Verfahren abgenommenes einfaches Handgelöbniß 
bricht, ist mit Gefängniß zu bestrafen. 
Gotteslästerung. 
Art. 180. 
Wer Gott öffentlich lästert, mündlich oder durch Verbreitung von Schriften, welche 
Gotteslästerungen enthalten, soll mit Gefängniß bis zu einem Jahr oder mit Arbeitshaus 
bis zu zwei Jahren bestraft werden. 
Oeffentliche Herabsetzung der Relig ion. 
Art. 181. 
Wer die Gchenstände der Verehrung einer im Staate befindlichen Religionsgesell- 
schaft, oder ihre Lehren und Gebräuche durch Auodrücke der Verspottung oder der Ver- 
achtung öffentlich herabwürdigt, es geschehe dies mündlich oder durch Verbreiiung von
	        
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